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Landgericht Leipzig, Urteil vom 08.04.2014
- 08 O 1784/13 -
Reisevermittler darf keine Stornogebühr verlangen
Vertragsklauseln zu Bearbeitungsgebühren für Stornierungen, Umbuchungen oder bei Nichtantritt einer Reise unwirksam
Ein Reisevermittler darf von seinen Kunden keine Bearbeitungsgebühren für die Stornierung, die Umbuchung oder den Nichtantritt einer Reise verlangen. Solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam. Dies entschied das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Unister GmbH, die unter anderem das Vermittlungsportal www.fluege.de betreibt.
Im zugrunde liegenden Fall musste Kunden laut "Umbuchungs- und Stornierungsbedingungen" des Reisvermittlers Unister GmbH für jede nachträgliche Änderung einer Buchung bis zu 50 Euro Bearbeitungsgebühr pro Ticket zahlen. Kunden, die einen Flug nicht antraten, ohne Unister vorher zu benachrichtigen, sollten bis zu 100 Euro zahlen. Für die
Auch Reisevermittler darf für Abwicklung einer Stornierung kein gesondertes Entgelt verlangen
Das Landgericht Leipzig erklärte all diese Gebühren für unzulässig. Kunden haben ein gesetzliches Recht darauf, einen gebuchten Flug zu stornieren. Die Abwicklung einer
"Bearbeitungsgebühr" für unangekündigten Nichtantritt einer Reise ist unzulässige Vertragsstrafe
Die "Bearbeitungsgebühr" für einen unangekündigten Nichtantritt einer Reise werteten die Richter als unzulässige Vertragsstrafe. Zudem verstoße die Klausel gegen das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 18727
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