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Kammergericht Berlin, Urteil vom 10.09.2007
- 22 U 224/06 -
Vollbremsung nach Anfahren an Ampel - Notwendiger Sicherheitsabstand beim Anfahren an Ampel
Wer beim Anfahren auffährt, ist nicht immer schuld
Die an einer Ampel in zweiter Position oder dahinter stehenden Fahrer müssen beim Anfahren ihre Geschwindigkeit und den Sicherheitsabstand nicht sofort so einrichten, dass sie jederzeit wegen eines verkehrsbedingten Bremsens des Vorausfahrenden anhalten können. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die hinteren Fahrer nicht mit einem plötzlichen Anhalten des Vordermannes hätten zu rechnen brauchen, entschied das Kammergericht Berlin.
Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der in erster Position Fahrende keinen begründeten Anlass für seine plötzliche
Vollbremsung war unnötig
Dazu befand das Gericht, dass ein kurzer Blick in die angegebene Richtung deutlich effizienter gewesen wäre als ein sofortiges Anhalten. Die
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1. Im Großstadtverkehr müssen die an einer Lichtzeichenanlage in zweiter Position oder dahinter stehenden Fahrer beim Anfahren ihre Geschwindigkeit und den Sicherheitsabstand nicht sofort so einrichten, dass sie jederzeit wegen eines verkehrsbedingten Bremsens des Vorausfahrenden anhalten können.
2. UPE – Zuschläge sind im Rahmen einer fiktiven Schadensberechnung dann berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich anfallen.
3. Die ohne Einzelnachweis für entsprechende Aufwendungen anzuerkennende allgemeine Unkostenpauschale beträgt 20,00 EUR.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2008
Quelle: ra-online (pt)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 23.06.2006
[Aktenzeichen: 58 O 24/06]
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Dokument-Nr. 6705
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