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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.10.2019
L 8 KR 482/17 -

Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk auch bei freien Mitarbeitern beitragspflichtig

Rente der Pensionskasse Rundfunk ist als Rente der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung heranzuziehen

Versorgungsbezüge gelten bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als der Rente vergleichbare Einnahmen. Dies sind insbesondere auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, zu denen auch die Zusatzrenten der Pensionskasse Rundfunk zählen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: 0Eine 67-jährige Frau aus Kassel war seit April 1995 freie Mitarbeiterin beim Hessischen Rundfunk und Mitglied der Pensionskasse Rundfunk - einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. In diese Pensionskasse zahlte die Versicherte ebenso wie die Rundfunkanstalt Beiträge in Höhe von 4 % ihrer beitragspflichtigen Honorare. Seit dem Bezug der Altersrente erhält die Versicherte auch eine Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk, welche die gesetzliche Krankenkasse der Beitragsbemessung zugrunde legte. Die Versicherte wandte sich dagegen mit der Begründung, dass die Pensionskasse keine Institution der betrieblichen Altersversorgung sei.

Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk unterliegt Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Das Sozialgericht und das Hessische Landessozialgericht gaben der Krankenkasse Recht. Eine Rente der Pensionskasse Rundfunk sei als Renten der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung heranzuziehen. Maßgeblich seien insoweit die Altersbezüge, die im Zusammenhang zur früheren Beschäftigung stehen. Diese Altersbezüge hätten eine Einkommensersatzfunktion und seien daher mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Im Gegensatz dazu stünden die privaten Lebensversicherungen, für die Prämien unabhängig von einer Erwerbstätigkeit zu zahlen seien. Keine Voraussetzung für eine Beitragspflicht sei zudem, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Vielmehr sei auch bei freien Mitarbeitern die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 226 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,

2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)

[...]

§ 229 SGB V

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden

[...]

5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.

[...]

§ 57 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekassen [...] gelten die §§ 226 bis 232a [...] des Fünften Buches [...].

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2019
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28164 Dokument-Nr. 28164

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