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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.10.2019
- L 8 KR 482/17 -
Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk auch bei freien Mitarbeitern beitragspflichtig
Rente der Pensionskasse Rundfunk ist als Rente der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung heranzuziehen
Versorgungsbezüge gelten bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als der Rente vergleichbare Einnahmen. Dies sind insbesondere auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, zu denen auch die Zusatzrenten der Pensionskasse Rundfunk zählen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: 0Eine 67-jährige Frau aus Kassel war seit April 1995 freie Mitarbeiterin beim Hessischen Rundfunk und Mitglied der
Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk unterliegt Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Das Sozialgericht und das Hessische Landessozialgericht gaben der Krankenkasse Recht. Eine Rente der
Hinweise zur Rechtslage
§ 226 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)
[...]
§ 229 SGB V
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden
[...]
5. Renten der betrieblichen
[...]
§ 57 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
(1) Bei Mitgliedern der Pflegekassen [...] gelten die §§ 226 bis 232a [...] des Fünften Buches [...].
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2019
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28164
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