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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.07.2011
- L 8 KR 101/10 -
Anspruch auf eine ambulante Liposuktion scheitert an fehlender positiver Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses
Anspruch auf Behandlung umfasst nur Leistungen, deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechen
Krankenkassen sind nur zu den Leistungen verpflichtet, die sie allgemein als Sach- oder Dienstleistungen zu erbringen haben. Diese richten sich danach, ob sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss positiv empfohlen worden sind. Dies bestätigte das Hessische Landessozialgericht.
Im vorliegenden Fall verlangte eine Frau die
Da keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, ist eine Behandlungsnotwendigkeit in Form einer Liposuktion nicht gegeben
Nach einem Gutachten, das die
Kosten für eine selbst beschaffte Leistung sind von der Krankenkasse zu erstatten, wenn die Krankenkasse diese Leistung zu Unrecht abgelehnt hat
Das Hessische Landessozialgericht bestätigte, dass die
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neue Methode der Fettabsaugung nicht positiv empfohlen
Die vorliegend getroffene Entscheidung entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe: Urteil vom 16. Dezember 2008, AZ: B 1 KR 11/08). Danach scheitere ein Anspruch auf eine ambulante
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2012
Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht (vt/st)
- Sozialgericht Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 26.02.2010
[Aktenzeichen: S 10 KR 459/09]
- Krankenkassen müssen Fettabsaugung zur Behandlung von Lipödemen nicht zahlen
(Sozialgericht Mainz, Urteil vom 23.04.2012
[Aktenzeichen: S 14 KR 143/11]) - Krankenkasse muss Kosten für Fettabsaugung tragen
(Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 01.03.2012
[Aktenzeichen: S 10 KR 189/10]) - Krankenkasse muss Kosten für Fettabsaugungen bei Lipödem übernehmen
(Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.02.2004
[Aktenzeichen: S 30/25 KR 2369/02])
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Dokument-Nr. 13278
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