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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.11.2011
- L 7 SO 194/09 -
Hilfe zum Lebensunterhalt – Getrenntleben vom Ehepartner wird nicht allein durch Heimaufenthalt eines Ehegatten begründet
Im Pflegeheim lebende Frau erhält wegen des Vermögens ihres Ehemanns keine Sozialhilfe
Sozialhilfe zur Pflege wird nur geleistet, soweit den Pflegebedürftigen oder deren Ehegatten bzw. Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, die Pflegekosten zu tragen. Ein Ehegatte oder Lebenspartner kann jedoch nicht herangezogen werden, wenn er vom Pflegebedürftigen getrennt lebt. Allein aus der Unterbringung in einem Pflegeheim folgt eine Trennung allerdings nicht. Hiervon ist vielmehr erst bei einem nach außen erkennbaren Trennungswillen auszugehen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall lebt die an Alzheimer erkrankte Frau seit 2007 im
Nur bei nach außen erkennbarem Trennungswillen kann Einkommen des Ehepartners unberücksichtigt bleiben
Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation des Sozialhilfeträgers. Ein nach außen erkennbarer Trennungswille des als Betreuer bestellten Mannes sei nicht feststellbar. Vielmehr habe der 68-Jährige erst ganz zum Ende des Gerichtsverfahrens behauptet, sich von seiner Frau trennen und die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft aufgeben zu wollen. Nach außen erkennbar war dieser Wille aber bis zuletzt nicht. Zudem sei – so die Richter des Hessischen Landessozialgerichts – keineswegs belegt, dass das
§ 19 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe- (SGB XII)
(1)
(2) (…)
(3) Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden
(…)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12677
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