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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.04.2022
- L 1 KR 412/20 -
Aufwandsentschädigung von Stadtverordneten nicht beitragspflichtig
Hessisches Landessozialgericht entscheidet im Sinne ehrenamtlich tätiger Stadtverordneter
Die Aufwandsentschädigung für Stadtverordnete ist bei der Bemessung der Krankversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht heranzuziehen. Es handelt sich hierbei weder um Arbeitsentgelt noch um Arbeitseinkommen. Dies entschied das Hessischen Landessozialgericht.
Eine Rentnerin aus Offenbach ist
Aufwandsentschädigung ist weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen
Die Richter beider Instanzen gaben der Stadtverordneten Recht. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2022
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31665
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