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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.02.2013
- L 1 KR 391/12 -
Medizinisch notwendige Fettabsaugung im Krankenhaus wird auf Kosten der Krankenkasse durchgeführt
Krankenkasse muss stationäre Liposuktion bezahlen
Ist eine stationäre Fettabsaugung medizinisch notwendig, kann sich die Krankenkasse nicht darauf berufen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss diese Behandlungsmethode nicht in Richtlinien empfohlen hat. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall litt eine 29-jährige Frau aus Nordhessen an Armen, Beinen und Gesäß an einer schmerzhaften Fettgewebsvermehrung, einem so genannten Lipödem. Sie beantragte bei ihrer
Krankenkasse verweist auf nicht ausgeschöpfte konservative Therapiemöglichkeiten
Die
Sozialgericht weist Klage ab
Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil der Gemeinsame Bundesausschuss die
Hessisches LSG hält stationäre Behandlung für notwendig
Das Hessische Landessozialgericht verurteilte die
Negative Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses für stationäre Behandlung liegt nicht vor
Es sei unbeachtlich, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die
Konservative Behandlungsmethoden ausgeschöpft
Auch habe die Klägerin die konservativen Behandlungsmethoden ausgeschöpft. Dass eine Gewichtsreduktion die lipödem-typischen Fettansammlungen beeinflussen könne, sei wissenschaftlich nicht gesichert.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2013
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
- Krankenkassen müssen Fettabsaugung zur Behandlung von Lipödemen nicht zahlen
(Sozialgericht Mainz, Urteil vom 23.04.2012
[Aktenzeichen: S 14 KR 143/11]) - Krankenkasse muss Kosten für Fettabsaugung tragen
(Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 01.03.2012
[Aktenzeichen: S 10 KR 189/10]) - Anspruch auf eine ambulante Liposuktion scheitert an fehlender positiver Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07.07.2011
[Aktenzeichen: L 8 KR 101/10])
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Dokument-Nr. 15708
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