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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2007
7 TG 1718/07  -

Kein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule mit zweisprachigem Unterricht

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden von Schülern aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg zurückgewiesen, die bis zur endgültigen Klärung der anstehenden Rechtsfragen vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 eines bestimmten Gymnasiums der Stadt Darmstadt aufgenommen werden wollten. Die Lichtenbergschule in Darmstadt bietet zusätzlichen Unterricht im Fach Englisch und ab Jahrgangsstufe 7 bis zur Jahrgangsstufe 9 einschließlich einen kontinuierlich fortgeführten zweisprachigen Unterricht in mehreren naturwissenschaftlichen Fächern an.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, mit der Errichtung bilingualer Unterrichtsangebote werde grundsätzlich kein eigenständiger Bildungsgang gegenüber dem herkömmlichen gymnasialen Bildungsgang eingeführt. Es handele sich in der Regel vielmehr lediglich um die Bildung von Schwerpunkten, die das jeweilige Profil einer Schule gestalten. Zwar könne ein zweisprachiges Unterrichtsangebot einer Schule im Einzelfall so viele, für eine spätere berufliche Ausbildung des Schülers bedeutsame zusätzliche Besonderheiten aufweisen, dass ausnahmsweise ein eigenständiger Bildungsgang und damit ein Anspruch auf Aufnahme gerade in diese Schule in den Grenzen der dort verfügbaren Plätze bestehe. Einen solchen Ausnahmefall hielt der Hessische Verwaltungsgerichtshof aber im konkreten Fall nicht für gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsteller deshalb auf die vergleichbaren zweisprachigen Bildungsangebote der Gesamtschulen im Landkreis verwiesen.

Offen gelassen wurde die Frage, ob in einem Gymnasium ein eigenständiger Bildungsgang dann besteht, wenn dort innerhalb der kommenden Jahre neben dem deutschen Abitur auch der Erwerb internationaler Bildungsabschlüsse möglich sein sollte-

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/07 des VGH Hessen vom 17.09.2007

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Dokument-Nr.: 4862 Dokument-Nr. 4862

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