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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011
- 6 K 2713/07 -
FG Rheinland-Pfalz: Geschenkte Leibrentenversicherung ist nicht immer als Betriebseinnahme anzusehen
Zuwendung als Leibrentenversicherung mit zusätzlicher Hinterbliebenenversicherung lässt auf private Veranlassung schließen
Bekommt ein Arzt von seinem Patienten eine Rente geschenkt, ist das Geschenk nicht allein deswegen als eine Betriebseinnahme anzusehen. Dies hat das Finanzgericht nun in seiner Entscheidung bekannt gegeben.
Im hiesigen Rechtsstreit ist der Kläger ein
Finanzamt sieht Rente als Betriebseinnahme an
Sie war allerdings der Ansicht, dass die Zuwendung des Rentenstammrechts betrieblich veranlasst und daher als Betriebseinnahme im Jahre 1999 - mit dem entsprechenden Kapitalwert (181.512 DM) - Gewinn erhöhend zu erfassen sei. Dem folgte das beklagte
Kläger weist auf jahrelange Freundschaft mit Patienten hin
Die vom Kläger angestrengte Klage, mit der er u.a. vorgetragen hatte, zu Herrn A habe eine lange freundschaftliche Beziehung bestanden, die losgelöst von einem Arzt/Patientenverhältnis zu sehen sei, war erfolgreich.
FG Rheinland-Pfalz: Betriebseinnahmen müssen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweisen
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus,
Rente für Vergütung geleisteter Dienste nicht erkennbar
Im Streitfall sei die Zuwendung nicht als betrieblich veranlasste Betriebseinnahme zu sehen. Nach dem Vortrag des Klägers habe zwischen ihm und dem Zuwendenden eine lange freundschaftliche Beziehung bestanden. Bezugsberechtigt aus dem Rentenversicherungsvertrag sei der Kläger persönlich bzw. im Falle seines Ablebens seine Ehefrau. Eine Zweckbindung des aus der Versicherung zufließenden monatlichen Rentenbetrages gebe es nicht. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rente als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2011
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online
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Dokument-Nr. 11312
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