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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.04.2017
- 2 K 168/16 -
Dienststelle ist erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Streifendienst
Polizeibeamten steht für Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte nur Entfernungspauschale zu
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Streifenpolizisten an ihrer Dienststelle (Polizeirevier) eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des neuen ab 2014 geltenden steuerlichen Reisekostenrechts begründen. Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind und Mehraufwendungen für Verpflegung bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 8 Stunden von der Dienststelle erfordern.
Zu der bis 2013 geltenden Rechtslage war der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass Polizeibeamte, die im Streifendienst tätig sind, typischerweise nicht über eine "regelmäßige Arbeitsstätte" (so der bisherige Begriff) verfügen. Sie konnten daher die Fahrtkosten zum Polizeirevier nach Dienstreisekostengrundsätzen (0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer) berechnen und - bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit mit Abwesenheit vom Wohnort - Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen.
Gesetzliche Neuregelung seit 2014
Fraglich war, ob dies auch noch nach dem neuen ab 2014 geltenden Reisekostenrecht gilt. Danach sind Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der "ersten Tätigkeitsstätte" (neuer gesetzlicher Begriff; § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) auf die sogenannte
Finanzamt legt Dienststelle des Polizeibeamten als erste Tätigkeitsstätte fest
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger seit 2004 als
FG bejaht Dienststelle als erste Tätigkeitsstelle
Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Nach seiner Ansicht begründet die unbefristete Zuordnung eines Polizeibeamten im Streifendienst zu seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2017
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 24248
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