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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27.08.2014
2 K 257/13 -

Spiel­vergnügungs­steuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig

Spiel­vergnügungs­steuer darf parallel zur Umsatzsteuer erhoben werden

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass für Geldspielgeräte parallel zur Umsatzsteuer auch eine Spiel­vergnügungs­steuer erhoben werden darf.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2012 in den von ihr in Hamburg betriebenen Spielhallen überwiegend "Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeiten" aufgestellt. Mit ihrer Klage machte sie geltend, die Hamburgische Spielvergnügungsteuer dürfe aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht zusätzlich zur Umsatzsteuer erhoben werden. Die Steuer sei nicht - wie verfassungsrechtlich erforderlich - auf den Spieler abwälzbar, sondern habe eine "erdrosselnde" Wirkung. Auch hätte das Steuergesetz bei der Kommission der Europäischen Union angezeigt werden müssen.

Hamburgisches Spielvergnügungssteuergesetz ist verfassungsgemäß

Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage jedoch ab. Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH vom 24.10.2013, C-440/12) sei geklärt, dass Spielvergnügungsteuer parallel neben der Umsatzsteuer erhoben werden dürfe. Das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz sei keine technische Vorschrift im Sinne der einschlägigen Unions-Richtlinie, sodass eine Pflicht zur Anzeige (Notifizierung) bei der Kommission nicht bestanden habe. Das Gesetz sei auch verfassungsgemäß.

"Erdrosselnde" Wirkung durch Steuer nicht erkennbar

Die Spielvergnügungsteuer sei eine "örtliche Aufwandsteuer", für die nach Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liege. Es werde nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Dass der Landesgesetzgeber die Umsatzsteuer auf die von der Spielbank Hamburg zu leistende Spielbankabgabe anrechne, nicht hingegen auf die Spielvergnügungsteuer, sei durch die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sachlich gerechtfertigt. Die Steuer sei zumindest kalkulatorisch durch Einbeziehung in die Selbstkosten des Spielhallenbetreibers auf die Spieler abwälzbar. Es sei nicht erkennbar, dass die Steuerbelastung wesentliche Ursache dafür sei, dass sich eine durchschnittliche Spielhalle in Hamburg nicht mehr wirtschaftlich betreiben lasse und damit eine unzulässig "erdrosselnde" Wirkung entfalte. Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn die Klägerin kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erheben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2014
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 07.10.2014

Falsch: Das Finanzgericht Hamburg sieht hier nicht die Verletzung im Grundgesetz zweifellos der Unversehrtheit und die im Gewerbeabgabegesetz das Gleichgewicht, und zockt mit ihrem heutigen Urteil kommunistischer Art und Weise gesetzeswidrig und auch willkürlich auf das Volk mit also solchen billigen Tricks- Urteilen: 2 K 257/13 Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27.08.2014 schäbigerweise abwälzt ohne hier auf die Leitlinien im Grundgesetz die Achtung zu nehmen, das ist schon auch mehr als nur bolschewistische Art der Richterinnen und Richter, sich hier auch über im Artikel § 98 Abs 1. GG hierüber wegzusetzen und das Ermessensspielraum zu weit übertreten mit Absprachen an Kommunen sie damit auch besser zustellen zu haben! Das findet so keinerlei Gerechtigkeitssinn und sollte in jedem Fall an einer nächst höheren Instand Revisionsprüfung vorlegen! Das schon alleine hier Verdeckungsmergmale wie Manipulationen Mogelpackung im Urteil widerfahren, Zitat: Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Das ist ja dann auch klar um das was nunmehr zu verdecken ist, nicht weiter mehr an die Glocke heraushängen zu lassen, ungemein und unjuristische Schmierereien! Die Erdrosselnde" Wirkung durch Steuer ist sehr wohl aber mehr als nur stark damit erkennbar,warum man das hier deckt ist aber unklar wie, zu prüfen im Gutachten, da es hier nur noch auf die Gesundstoßung der Kommunen Kommunistisch der Solidaritätsbeträge ankäme zur Urteilsfindung und deshalb ist dieses Klischee Dilemma im Prozedere des Finanzgerichtes unbedeutsam verfassungswidrige bestellte Urteil zudem mit Absprachen ein unerlaubter Akt zu sehen, das es hier eben doch dadurch die Drosselung im Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) verstieß und nicht gewichtig wäre auf alle 16 Bundesländer so nicht eben gleicht, ein auch als willkürliches Propaganda Urteil zu merkmarkeln zu können schon!Das Urteil ist ein schwerer Verfassungswidriger Verstoß gegen Artikel § 1 GG i.V.m. § 20 Abs. 4. und 5. GG entsprechend hier zur Anwendung auch zukommen! Da auch in der Doppeltabkassierungen solcher Typenklassen- Geschäftemachereien ein erheblicher Widerspruch in der Sachvorstellung widerfährt abzukassieren wie im Mittelalter, Zitat: Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage jedoch ab. Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH vom 24.10.2013, C-440/12) sei geklärt, dass Spielvergnügungsteuer parallel neben der Umsatzsteuer erhoben werden dürfe! Das aber liebe Leute ist Betrug, subjektiver Ausbeutung der Rechtslage hin verfassungswidrig auch schon so ganz eindeutig erkennbar substanziiert! Hier stößt es an die Zivilisationsordnung erheblich auch noch vorbei, was sich hier die Europäischen Union (EuGH) fälschlich erpresserisch fingiert untermauert Machthaberisch vorstellt, nicht auch so ginge!

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