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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2013
- 4 K 3691/12 VE -
FG Düsseldorf legt EuGH Frage zur Energiesteuerbefreiung bei nachträglich eingebauten Tankbehältern an Lkws vor
Im Ausland tanken kann steuerliche Folgen haben
Das Finanzgericht Düsseldorf hat Zweifel an der Regelung geäußert, dass Dieselkraftstoff, der in einem Lkw-Tank ins Inland verbracht wird, dann von der Energiesteuer befreit ist, wenn und soweit er in einem regulären, vom Hersteller eingebauten Tank befördert wird; nachträglich eingebaute, vergrößerte oder weitere Tankbehälter aber nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Nach Auffassung des Finanzgerichts spricht vieles dafür, die Steuerbefreiung auch auf von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaute Behälter zu erstrecken. Das Gericht hat die Frage daher dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Fuhrunternehmer lassen häufig in ihre Fahrzeuge durch Karosseriebauer Kraftstoffbehälter einbauen, die ein größeres Fassungsvermögen als die vom Hersteller des Lkw eingebauten Kraftstoffbehälter haben. Anlass hierfür ist regelmäßig, dass Lkws durch Karosseriebauer entsprechend der individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Fuhrunternehmers z. B. zum Transport von Containern, Pkws o. ä. ausgestattet werden. Zu Problemen kann es aber führen, wenn das Unternehmen auch im europäischen
Zollverwaltung setzt Energiesteuer für den in beiden Tanks eingeführten Diesel fest
Der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf hat einen derartigen Fall nunmehr dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. In dem Verfahren geht es um einen Lkw, in dem nach Auslieferung durch den Hersteller durch einen Karosseriebauer der ursprüngliche Tank versetzt und zugleich ein weiterer Tank mit einem Fassungsvermögen von 780 Litern eingebaut wurde. Der Umbau war notwendig, um den Lkw mit Containern beladen zu können. Eine entsprechende Umrüstung durch den Hersteller wäre nicht üblich gewesen. Die Spedition, die das Fahrzeug nutzte, betankte es in den Niederlanden. Nach den Betankungen überquerte der Fahrer des Fahrzeugs unmittelbar die Grenze nach Deutschland, um Fahrten im Inland durchzuführen. Die Zollverwaltung setzte gegenüber der Spedition
Bisher keine Steuerbefreiung für nachträglich eingebaute, vergrößerte oder weitere Tankbehälter
Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union den Fall zur Entscheidung vorgelegt. Zwar sei
Entscheidung des EuGH hat große Bedeutung für eine Vielzahl von Unternehmen
"In der Vergangenheit wurden in Deutschland eine Vielzahl derartiger Fälle von den Hauptzollämtern aufgegriffen“, führt Dr. Heide Bauersfeld, zuständige Richterin und Mitglied im Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf, aus. „Die Zollverwaltung setzte in diesen Fällen
Regelung gilt nicht für Privatpersonen mit vergrößertem oder zusätzlichem Tank in eigenem Pkw
„Ganz anders können die Fälle zu beurteilen sein, in denen sich Privatpersonen vergrößerte oder zusätzliche Tanks in ihren Pkw einbauen lassen und dann im grenznahen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 15578
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