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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2017
11 K 11196/17 -

Mietzinsen für Ausstattungsgegenstände einer Filmproduktion sind gewerbesteuerlich hinzuzurechnen

Kurzfristige oder einmalige Anmietung steht Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen nicht entgegen

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb eines Filmproduzenten sind anteilig die Aufwendungen hinzuzurechnen, die ihm für die Anmietung von Ausstattungsgegenständen für einzelne Filmproduktionen entstanden sind. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall mietete die Klägerin für die Durchführung von Filmproduktionen zahlreiche Ausstattungsgegenstände wie etwa Kostüme, Requisiten und Kamerasysteme an, ohne dass ein Verschleiß während der in der Regel 30 Tage andauernden Dreharbeiten eintrat.

Hinzurechnung von nicht im Eigentum stehenden beweglichen Wirtschaftsgütern

Das Finanzamt rechnete dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb die Mietaufwendungen anteilig wieder hinzu. § 8 Nr. 1 Buchstabe d Gewerbesteuergesetz - GewStG - sieht eine Hinzurechnung von einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, welche im Eigentum eines anderen stehen. Da gemietete Gegenstände mangels Eigentums nicht dem Betriebsvermögen des Mieters oder Pächters zugeordnet werden können, handelt es sich um eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen.

Angemietete Ausstattungsgegenstände kein fiktives Umlaufvermögen

Die Klägerin machte dagegen geltend, dass die angemieteten Ausstattungsgegenstände bei ihr fiktives Umlaufvermögen seien, da diese nicht - wie es bei Anlagevermögen der Fall ist - dauerhaft ihrem Geschäftsbetrieb dienten. Sie wähle die einzelnen Ausstattungsgegenstände jeweils projektbezogen aus, wobei sie den Wünschen des Filmteams und den Vorgaben der Filmförderer folge. Wegen der schöpferischen Einzigartigkeit eines jeden Films sei eine Mehrfachverwendung von Ausstattungsgegenständen für verschiedene Filme ausgeschlossen. Die Gegenstände seien nach der Verwendung für eine Filmproduktion gewissermaßen verbraucht. Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da die angemieteten Ausstattungsgegenstände als fiktives Anlagevermögen anzusehen seien. Die Klägerin benutze diese in ihrem Betrieb für die Herstellung eines konkreten Films, ohne dass ein Verbrauch stattfinde. Ohne Anmietung der einzelnen Gegenstände müsste die Klägerin in ihrem Betrieb ständig Ausstattungsgegenstände wie etwa Kostüme, Requisiten und Kamerasysteme vorhalten. Die nur zeitlich kurzfristige und einmalige Anmietung der konkreten Gegenstände stehe der Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen nicht entgegen. Insofern sei es grundsätzlich unerheblich, ob der Steuerpflichtige mehrmals denselben Gegenstand (wiederholt) oder mehrere (mehr oder weniger) vergleichbare Gegenstände anmiete oder pachte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2017
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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