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Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.12.2016
IV R 24/11 -

Gewerbesteuer: Konzertveranstalter müssen Kosten für Anmietung von Konzertsälen anteilig dem Gewinn hinzurechnen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Konzertveranstalter die Kosten für die tageweise Anmietung von Konzertsälen und anderen Veranstaltungs­stätten bei der Gewerbesteuer anteilig ihrem Gewinn hinzurechnen müssen.

Im zugrunde liegenden Fall mietete die Klägerin unterschiedliche Räumlichkeiten für die Durchführung von Konzerten und anderen Veranstaltungen mit Künstlern an. Die Klägerin zog die Kosten für diese Mieten von ihrem Gewinn ab, nahm jedoch keine Hinzurechnung eines Anteils dieser Ausgaben nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes vor. Nach dieser Regelung sind Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen anteilig dem Gewinn aus Gewerbetrieb hinzuzurechnen. Das Finanzamt erhöhte die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer nach dieser Vorschrift.

BFH bestätigt vom Finanzamt festgelegte Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Gewerbesteuer

Der Bundesfinanzhof hatte das Verfahren wegen eines zunächst anhängigen Normenkontrollersuchens eines anderen Finanzgerichts über die Verfassungskonformität der streitigen Regelung bei dem Bundesverfassungsgericht ausgesetzt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit bejaht hatte, bestätigte der Bundesfinanzhof jetzt die durch das Finanzamt getroffene Entscheidung. Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung gezahlter Mieten ist danach schon dann vorzunehmen, wenn das Unternehmen des Steuerpflichtigen auf das Vorhandensein entsprechender Räume angewiesen ist. Unerheblich ist es hierbei, wenn sehr unterschiedliche Immobilien nur für kurze Zeit angemietet werden. Es muss auch nicht hypothetisch geprüft werden, ob der Steuerpflichtige jede einzelne Immobilie für die jeweilige Veranstaltung statt mieten auch hätte kaufen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 24273 Dokument-Nr. 24273

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