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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.04.2010
- C-511/08 -
Verbraucher muss Kosten für Warenzusendung nach Widerruf einer Versandhandelsbestellung nicht übernehmen
Rücksendungskosten dürfen zulasten des Verbrauchers gehen
Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden. In diesem Fall dürfen nur die Kosten der Rücksendung zulasten des Verbrauchers gehen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein
Deutscher Verbraucherverein hält Übernahme eines pauschalen Versandkostenanteils auch bei Ausübung des Widerrufsrechts für unzulässig
Eine im
Richtlinie über Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz steht nationaler Regelung entgegen
In seinem stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein
Verbraucher darf nicht von Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden
Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2010
Quelle: ra-online, EuGH
- Versandhandel: Keine Versandkostenpauschale bei Widerruf
(Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005
[Aktenzeichen: 10 O 794/05]) - Widerrufsrecht im Versandhandel: Bei komplettem Widerruf muss der Verkäufer die Kosten der Hinsendung tragen
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 05.09.2007
[Aktenzeichen: 15 U 226/06]) - Versandhandel: Wer zahlt die Versandkosten nach Widerruf? BGH ruft EuGH an
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.10.2008
[Aktenzeichen: VIII ZR 268/07])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 9505
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