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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.09.2009
- C-489/07 -
EuGH: Generelle Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz bei Rücksendung von Waren nicht zulässig
Widerrufsrecht darf durch Zahlung von Wertersatz nicht beeinträchtigt werden
Ein Verbraucher, der von seinem Recht gebrauch macht, einen Vertragsabschluss im Fernabsatz zu widerrufen, darf nicht generell dazu verpflichtet werden, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, zum
Vertragsabschluss im Fernabsatz widerrufbar
Die Gemeinschaftsrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen kann. Die einzigen Kosten, die ihm auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Frage nach Vereinbarkeit von Wertersatz mit Gemeinschaftsrichtlinie
Da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dem Verkäufer aber ermöglicht, vom Käufer für die Nutzung der gelieferten Ware
Diese Frage stellt sich anlässlich eines Rechtsstreits über den
Sachverhalt
Nachdem der Verkäufer des Notebooks die kostenlose Beseitigung eines im August 2006, also acht Monate nach dem Kauf, aufgetretenen Defekts abgelehnt hatte, widerrief Frau Messner den
Verkäufer verlangt Wertersatz für genutzte Ware
Frau Messner erhob vor dem Amtsgericht Lahr Klage auf Erstattung des Kaufpreises von 278 Euro. Der Verkäufer trägt beim vorlegenden Gericht gegen die Klageforderung vor, dass Frau Messner ihm für ihre Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate auf jeden Fall
Generelle Auferlegung eines Wertersatzes nicht zulässig
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch einen Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den Zielen der Richtlinie unvereinbar ist. Denn wäre das
Zahlung eines Wertersatzes beeinträchtigt Widerrufsrecht
Falls nämlich der Verbraucher einen solchen
Außerdem würden die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf
Geht Nutzung über Test innerhalb des Widerrufrechts hinaus, ist Wertersatz gerechtfertigt
Die Richtlinie hat allerdings nicht zum Ziel, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist. Demzufolge steht die Richtlinie grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen
Wertersatz darf nicht unverhältnismäßig gegenüber Kaufpreis sein
Die Befugnis der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen, ist jedoch unter Beachtung der Zielsetzung dieser Richtlinie auszuüben und darf insbesondere nicht die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf
AG muss anhand der Richtlinien des EuGH entscheiden
Das Amtsgericht Lahr hat nun den Rechtsstreit im Lichte der vom Gerichtshof festgestellten Grundsätze unter gebührender Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten zu entscheiden, insbesondere der Natur der fraglichen Ware und der Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2009
Quelle: ra-online, EuGH
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 8407
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