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Gerichtshof der Europäischen Union, Beschluss vom 05.10.2016
- C-32/16 -
EuGH: Unplanmäßige Zwischenlandung eines Flugzeugs stellt keine Flugannullierung dar
Fluggast steht kein Ausgleichsanspruch wegen Flugannullierung zu
Muss ein Flugzeug unplanmäßig zwischenlanden, so stellt dies keine Flugannullierung im Sinne von Art. 2 l) der Fluggastrechteverordnung (VO) dar. Führt die Zwischenlandung daher zu einer Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden, steht einem davon betroffenen Fluggast keine Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO zu. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 erreichte ein Flug von Burgas in Bulgarien sein Zielort Dresden mit einer Verspätung von 2 Stunden und 20 Minuten. Die Verspätung war darauf zurückzuführen, dass das Flugzeug unplanmäßig eine
Amtsgericht legt Frage zur Flugannullierung Gerichtshof der Europäischen Union vor
Das Amtsgericht Dresden verneinte zunächst einen Ausgleichsanspruch aufgrund der Ankunftsverspätung, da dies eine Verspätung von mindestens drei Stunden vorausgesetzt hätte. Es war sich zudem unsicher, ob die
Gerichtshof der Europäischen Union wertet unplanmäßige Zwischenlandung nicht als Flugannullierung
Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass eine unplanmäßige
Schutzzweck erfordert keine Gleichsetzung einer unplanmäßigen Zwischenlandung mit Flugannullierung
Eine unplanmäßige
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz durch Gleichsetzung
Eine Gleichsetzung von unplanmäßiger
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 10.12.2015
Jahrgang: 2017, Seite: 181 RRa 2017, 181
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Dokument-Nr. 24757
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