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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.10.2012
- C-321/11 -
Nach Annullierung von Bordkarten durch das Flugunternehmen wegen eines verspäteten Zubringerflugs haben Fluggäste Anspruch auf Ausgleichsleistungen wegen Nichtbeförderung
Bei Nichtbeförderungen, die Luftfahrtunternehmen und nicht Fluggast zuzurechnen sind, besteht Anspruch auf Ausgleichsleistungen
Fluggästen aufeinander folgender Flüge sind dann Ausgleichsleistungen wegen Nichtbeförderung zu erbringen, wenn diese auf eine vom Luftfahrtunternehmen zu vertretende Verspätung des ersten Flugs zurückzuführen ist. Die Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung bezieht sich nicht nur auf Fälle der Überbuchung, sondern auch auf Fälle der Nichtbeförderung aus anderen – z. B. betrieblichen – Gründen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste* gewährt Fluggästen, deren Abgangs- oder Bestimmungsflughafen in einem Mitgliedstaat liegt, bestimmte Rechte. Eine „Nichtbeförderung“ liegt nach der Verordnung vor, wenn ein Luftfahrtunternehmen, Fluggästen die Beförderung verweigert, obwohl sie sich mit einer bestätigten Buchung rechtzeitig am Flugsteig eingefunden haben. Die Verordnung sieht jedoch Fälle vor, in denen das Luftfahrtunternehmen zur Verweigerung der Beförderung berechtigt ist. Mit Ausnahme dieser Fälle haben Fluggäste einen Anspruch auf eine unverzügliche
Sachverhalt
Herr RodrÃguez Cachafeiro und Frau MartÃnez-Reboredo Varela-Villamor kauften jeweils bei der
Fluggesellschaft annulliert Bordkarten der Fluggäste
Der erste Flug verspätete sich um eine Stunde und 25 Minuten. Da Iberia aufgrund dieser
Fluggesellschaft verweigert Zahlung von Ausgleichsleitungen
Da die Kläger der Ansicht waren, dass Iberia ihnen die Beförderung ohne triftigen Grund verweigert habe, erhoben sie bei den spanischen Gerichten Klage auf Verurteilung der
Nationales Gericht erbittet Auslegung des Begriffs "Nichtbeförderung" durch EuGH
Unter diesen Umständen fragt das nationale Gericht den Gerichtshof, ob sich der Begriff "Nichtbeförderung" ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen Flüge von Anfang an überbucht sind, oder ob dieser Begriff auf andere Fälle erstreckt werden kann.
Begriff "Nichtbeförderung" bezieht sich nicht nur auf Fälle der Überbuchung
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Begriff "Nichtbeförderung" nicht nur auf Fälle der Überbuchung bezieht, sondern auch auf Fälle der
Beschränkung des Begriffs "Nichtbeförderung" allein auf Fall der Überbuchung würde zu deutlicher Einschränkung des Schutzes der Fluggäste führen
Diese Auslegung ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Verordnung, sondern auch aus dem mit ihr verfolgten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Der Unionsgesetzgeber hat nämlich in dem Bestreben, die seinerzeit zu hohe Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste zu verringern, 2004 eine neue Regelung eingeführt, mit der die Bedeutung des Begriffs der
Verweigerung der Beförderung ist hier vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten
Die Verordnung sieht allerdings Fälle vor, in denen eine
Erläuterungen
* - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 95/91 (ABl. L 46, S. 1).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 363 NJW 2013, 363 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 486 NZV 2013, 486
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Dokument-Nr. 14286
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