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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.01.2013
C-283/11 -

Pay-TV-Sender muss anderen Fernsehsendern Material für Kurzberichte zur Verfügung stellen

Beschränkung der Kostenerstattung auf technisch bedingte Kosten für Kurzbericht­erstattung über Ereignisse von öffentlichem Interesse rechtmäßig

Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzbericht­erstattung über Ereignisse von großem öffentlichen Interesse, wie Fußballspiele, ist rechtmäßig. Es ist mit der Grundrechtecharta vereinbar, dass die Kostenerstattung, die der Inhaber der Exklusiv­übertragungsrechte für Kurzberichte anderer Sender verlangen kann, auf die technisch bedingten Kosten beschränkt ist. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Nach der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste* darf jeder Fernsehveranstalter, der in der Union niedergelassen ist, Kurzberichte über Ereignisse von großem öffentlichen Interesse senden, wenn an diesen Ereignissen exklusive Übertragungsrechte bestehen. Dazu können kurze Ausschnitte frei aus dem Sendesignal des Exklusivrechteinhabers ausgewählt werden, der nur für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten eine Erstattung verlangen darf.

Österreichische Regulierungsbehörde für Kommunikation verpflichtet Sky, dem ORF Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen

Sky Österreich wendet sich im Rahmen eines Rechtsstreits mit dem ORF gegen diese finanziellen Bedingungen. Sky veranstaltet das über Satellit digital und verschlüsselt ausgestrahlte Fernsehprogramm "Sky Sport Austria" und hat die Exklusivrechte für die Ausstrahlung der Europa League in den Saisonen 2009/2010 bis 2011/2012 in Österreich erworben. Nach eigenen Angaben wendet sie jährlich einen Betrag von mehreren Millionen Euro für die entsprechenden Lizenz- und Produktionskosten auf. KommAustria, die österreichische Regulierungsbehörde für Kommunikation, gab ihr jedoch auf, dem ORF das Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen, ohne diese Ausgaben zu berücksichtigen. Die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Satellitensignal verbundenen Kosten beliefen sich im vorliegenden Fall auf 0 Euro.

Nationales Gericht erbittet Entscheidung des EuGH zur Anwendbarkeit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundeskommunikationssenat fragt den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), ob die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, soweit sie die fragliche Kostenerstattung auf die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten beschränkt, mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar ist, die das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit garantiert.

Sky kann sich nicht auf vorgesehenen Schutz des Eigentums gemäß Grundrechtecharta stützen

Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die Charta dieser Beschränkung nicht entgegensteht. In Bezug auf den grundrechtlichen Schutz des Eigentums erkennt der Gerichtshof an, dass die exklusiven Fernsehübertragungsrechte, wie sie Sky erworben hat, einen Vermögenswert besitzen und nicht nur kaufmännische Aussichten sind. Zu der Zeit, als Sky diese Rechte vertraglich erwarb (August 2009), sah das Unionsrecht aber bereits das Kurzberichterstattungsrecht unter gleichzeitiger Beschränkung der Kostenerstattung auf die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten vor**. Sky kann sich daher nicht auf eine gesicherte Rechtsposition berufen, die eine selbständige Ausübung ihres Exklusivübertragungsrechts ermöglicht. Folglich kann sich Sky nicht auf den in der Grundrechtecharta vorgesehenen Schutz des Eigentums stützen.

Streitige Regelung greift in unternehmerische Freiheit ein

Dagegen stellt der Gerichtshof fest, dass die streitige Regelung in die unternehmerische Freiheit eingreift. Insbesondere verwehrt sie es nämlich dem Inhaber der Exklusivübertragungsrechte, frei über den Preis zu entscheiden, zu dem er den Zugang zum Signal gewährt, und Fernsehveranstalter, die Kurzberichte senden, so an den Kosten des Erwerbs dieser Rechte zu beteiligen.

Beschränkung der unternehmerischen Freiheit hier jedoch gerechtfertigt

Der Gerichtshof betont aber, dass die unternehmerische Freiheit als grundrechtlich geschützte Freiheit insofern eine Besonderheit aufweist, als sie einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden kann, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können. Dieser Umstand spiegelt sich vor allem darin wider, auf welche Weise der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu handhaben ist. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die streitige Beschränkung der unternehmerischen Freiheit gerechtfertigt ist und dass sie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.

Beschränkung bezweckt Wahrung des Grundrechts auf Informationsfreiheit

Diese Beschränkung verfolgt nämlich, ohne den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit zu berühren, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, da sie bezweckt, das Grundrecht auf Informationsfreiheit zu wahren und den Pluralismus zu fördern, wie es die Charta garantiert. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die exklusive Vermarktung von Ereignissen von großem öffentlichen Interesse derzeit zunimmt und geeignet ist, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über diese Ereignisse erheblich einzuschränken.

Kostenerstattung für Ziel des Grundrechts auf Informationsfreiheit verfehlen

Außerdem ist die streitige Beschränkung geeignet und erforderlich, um das im Allgemeininteresse liegende Ziel zu erreichen, das mit ihr verfolgt wird. Der Unionsgesetzgeber war zu der Annahme berechtigt, dass mit einer Regelung, die eine Kostenerstattung vorsieht, die die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten übersteigt, dieses Ziel nicht genauso wirksam erreicht werden könnte.

Gesetzgeber zur Beschränkung der unternehmerischen Freiheit und Privilegierung der Öffentlichkeit auf Information berechtigt

Die streitige Regelung ist auch nicht unverhältnismäßig. Unter Berücksichtigung einerseits der Bedeutung, die der Wahrung des Grundrechts auf Information sowie der Freiheit und dem Pluralismus der Medien, wie sie durch die Charta garantiert werden, zukommt, und andererseits des Schutzes der unternehmerischen Freiheit in der durch die Charta gewährten Form stand es dem Unionsgesetzgeber frei, Bestimmungen wie die hier in Rede stehenden zu erlassen, die Beschränkungen der unternehmerischen Freiheit vorsehen und zugleich im Hinblick auf die erforderliche Gewichtung der betroffenen Rechte und Interessen den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen gegenüber der Vertragsfreiheit privilegieren.

Grundrechtlich geschützte Rechten und Freiheiten stehen in angemessenem Gleichgewicht

Insbesondere stellt die streitige Regelung ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen grundrechtlich geschützten Rechten und Freiheiten her, die im vorliegenden Fall betroffen sind. So sieht die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vor, dass die Kurzberichterstattung ausschließlich für allgemeine Nachrichtensendungen erfolgen darf und nicht z. B. für Unterhaltungssendungen. Außerdem sollten diese kurzen Ausschnitte nicht länger als 90 Sekunden dauern und muss ihre Quelle angegeben werden. Ferner schließt die Richtlinie nicht aus, dass die Inhaber exklusiver Fernsehübertragungsrechte ihre Rechte entgeltlich verwerten können. Ebenso können der Umstand, dass eine Refinanzierung mittels Kostenerstattung ausgeschlossen ist, und eine eventuelle Minderung des Marktwerts dieser exklusiven Fernsehübertragungsrechte in der Praxis bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb der fraglichen Rechte berücksichtigt werden und sich in dem für diesen Erwerb gezahlten Preis niederschlagen.

Erläuterungen

* -  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95, S. 1, und Berichtigung ABl. L 263, S. 15).

** -  Die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332, S. 27) trat am 19. Dezember 2007 in Kraft und musste von den Mitgliedstaaten bis zum 19. Dezember 2009 umgesetzt werden.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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