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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.06.2014
- C-217/13, C-218/13 -
EuGH: Zur Feststellung der Unterscheidungskraft einer Marke kann eine Verbraucherbefragung durchgeführt werden
Keine Bejahung einer Unterscheidungskraft anhand eines bestimmten allgemein geltenden Prozentsatzes
Um die Frage zu klären, ob eine Marke Unterscheidungskraft besitzt, kann die zuständige Behörde eine Verbraucherbefragung durchführen. Deren Ergebnis entscheidet aber nicht allein über die Unterscheidungskraft. Daher verbietet es sich einen allgemein geltenden bestimmten Prozentsatz festzulegen, ab dem von einer Unterscheidungskraft auszugehen ist. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband beantragte im Februar 2002 die
Bundespatentgericht hielt Bekanntheitsgrad von 70 % für erforderlich
Das Bundespatentgericht hielt die Durchführung einer Umfrage zur Klärung des Bekanntheitsgrades und somit zur
EuGH verneinte Erfordernis eines bestimmten generell geltenden Prozentsatzes
Der EuGH führte zunächst aus, dass zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 776 GRUR 2014, 776 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil (GRURInt)
Jahrgang: 2014, Seite: 815 GRURInt 2014, 815 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (GRURPrax)
Jahrgang: 2014, Seite: 323, Entscheidungsbesprechung von Birgit Clark GRURPrax 2014, 323 (Birgit Clark)
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Dokument-Nr. 18659
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