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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.04.2015
- 8 PA 75/15 -
Untersuchungsanordnung aufgrund Zweifel an gesundheitlicher Eignung eines Arztes isoliert nicht anfechtbar
Anfechtbarkeit der Anordnung zum Ruhen der Approbation
Wird gegenüber einem Arzt eine ärztliche Untersuchung angeordnet, weil Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs bestehen, kann diese Anordnung nicht isoliert angefochten werden. Eine Anfechtbarkeit besteht insofern nur für die sich eventuell anschließende Anordnung zum Ruhen der Approbation gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da bei einer
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde der
Unzulässige isolierte Anfechtung der Anordnung
Der Rechtsverfolgung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 01.04.2015
[Aktenzeichen: 7 A 1000/15]
Jahrgang: 2015, Seite: 626 DÖV 2015, 626
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Dokument-Nr. 24368
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