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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.07.2013
- 2 A 10634/13.OVG -
Schüler hat keinen Anspruch auf volle Fahrtkostenübernahme für Besuch eines weiter entfernt liegenden Sport-Gymnasiums
Verfassungsrecht sieht keine kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg durch den Staat vor
Schüler haben keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten zu einem weiter entfernt liegenden Gymnasium, nur weil dieses eine spezielle Sportförderung anbietet. Die Kosten werden vielmehr nur bis zur nächstliegenden Schule des gleichen Schultyps übernommen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, der ein
Stadt übernimmt nur Fahrtkosten bis zum nächstliegenden Gymnasium
Nachdem die Stadt Kaiserslautern die Übernahme der über die Fahrtkosten bis zu dem nächstliegenden
Gesetzgeber bei Kostenübernahme zur Begrenzung und Differenzierungen berechtigt
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es habe die Klage zu Recht abgewiesen. Dem geltenden Verfassungsrecht lasse sich kein Gebot des Inhalts entnehmen, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem
Ausnahmen bei Kostenübernahme für weiter entfernt liegende Schulen mit Fremdsprachenangebot nicht zu beanstanden
Dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Schülerbeförderung: Bei fehlenden Schulbezirken muss Gemeinde Kosten für Beförderung zu entfernt liegender Schule tragen
(Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 18.09.2012
[Aktenzeichen: 4 A 211/11]) - Schülerbeförderung: Nicht immer ist auf Entfernung oder Zeitaufwand zum Erreichen einer Schule abzustellen
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2011
[Aktenzeichen: 7 ZB 10.2930]) - SG Karlsruhe: Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Schülerbeförderung zu auswärtiger Förderschule bei vorhandener gleich geeigneten Förderschule am Wohnort
(Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.04.2011
[Aktenzeichen: S 1 SO 3289/10])
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Dokument-Nr. 16344
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