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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 27.06.2012
- 8 W 228/12 -
Grundbuch-Einsicht im Fall Schlecker: Journalist darf zur Recherche von möglichen Vermögensübertragungen Einsicht in Schlecker-Grundbuch nehmen
OLG Stuttgart verurteilt das Grundbuchamt Ehingen zur Öffnung des Grundbuchs zum Schlecker-Grundstück Ammerweg 4 in Ehingen für Recherchezwecke
Rechercheure der Firma autoren(werk) dürfen Einsicht in das Grundbuch hinsichtlich des Grundstücks Ammerweg 4 in Ehingen der Unternehmerfamilie Schlecker nehmen. Sie recherchieren zu möglichen Vermögensübertragungen innerhalb der Familie. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte das Grundbuchamt Ehingen zur Öffnung des Grundbuchs - jedenfalls soweit es sich um Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der Familie Schlecker handele.
Die Firma "autoren(werk) GmbH & Co. KG" (Antragstellerin) recherchiert und produziert Beiträge für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter.
Mögliche Vermögensübertragungen sollen untersucht werden
Im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit befasst sich gegenwärtig auch mit möglichen Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen der Unternehmerfamilien Schlecker vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des eingetragenen Kaufmanns Anton Schlecker. Dabei sei bekannt geworden, dass das von Herrn Anton Schlecker und seiner Ehefrau Christa Schlecker bewohnte Haus in Ehingen/Donau nunmehr im Eigentum der Ehefrau stehe.
Insolvenzverwalter verweigerte die Auskunft
In diesem Zusammenhang kontaktierten die Journalisten das Büro des Insolvenzverwalters. Dieses verweigerte auf telefonische Anfrage hin eine diesbezügliche Auskunft und verwies die Rechercheure an das Grundbuchamt.
Journalisten stellen Antrag auf Grundbucheinsicht - Grundbuchamt lehnt den Antrag ab
Daraufhin stellten die Journalisten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshof beim Grundbuchamt Ehingen einen Antrag auf Einsicht in das
Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Einsicht allerdings zurück (Beschluss vom 15.06.2012, Az. I GRG 604/2012), worauf hin die Antragstellerin Beschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegte. Mit Erfolg.
OLG Stuttgart erlaubt Grundbucheinsicht
Das Oberlandesgericht Stuttgart hob den Beschluss des Grundbuchamts Ehingen auf und wies das Grundbuchamt an, autoren(werk) Einsicht in das Grundbuch/Ehingen betreffend des Grundstücks Ammerweg 4 in Ehingen zu gestatten. Es beschränkte die Einsicht allerdings auf solche Urkunden, mit welchen Rechtsgeschäfte zwischen den Mitgliedern der Familie Schlecker beurkundet wurden (zwischen Anton Schlecker, Christ Schlecker, Meike Schlecker oder Lars Schlecker). Die Grundbucheinsicht sei nach § 12 Abs. 1 GBO i.V.m. § 46 GBV zu gewähren, führte das OLG aus.
OLG Stuttgart beruft sich auf BGH-Entscheidung zum Fall Christian Wulff
Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der
Das Interesse der Presse oder des Rundfunks ist hier höher zu bewerten als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Schutzwürdige Belange der im
Fall Schlecker vergleichbar mit Klage des Spiegels zu Einsicht in das Grundbuch hinsichtlich des Privathauses von Christian Wulff
Deshalb sei der vorliegende Sachverhalt entgegen der Auffassung des Grundbuchamts auch nicht anders zu würdigen als der vom Bundesgerichtshof entschiedene (der die Einsicht in das
Wie in dem vom Bundesgerichtshof (BGH NJW-RR 2011, 1651 = BGH, Beschluss v. 17.08.2011 - V ZB 47/11 -) entschiedenen Fall sei auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in unproblematischer Weise andere Mitte nutzen könnte, um die erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Eingetragenen zu erhalten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2012
Quelle: ra-online, OLG Stuttgart (vt/pt)
- BGH erlaubt SPIEGEL im Fall von Bundespräsident Christian Wulff Einsicht in Grundbuch für Recherchezwecke
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2011
[Aktenzeichen: V ZB 47/11]) - Presse hat bei berechtigtem Interesse ein Einsichtsrecht in das Grundbuch
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.08.2000
[Aktenzeichen: 1 BvR 1307/91])
Jahrgang: 2012, Seite: 391 IMR 2012, 391
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Dokument-Nr. 13727
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