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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 28.09.2022
206 StRR 157/22 -

Nichtablieferung eingenommener Verwarnungsgelder durch Polizeibeamten kann Strafbarkeit wegen Untreue begründen

Voraussetzung ist fehlende Kontrolle der Abführung der Gelder

Liefert ein Polizeibeamter eingenommene Verwarnungsgelder nicht ab, so kann dies eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB darstellen. Dazu ist unter anderem erforderlich, dass die Abführung der Gelder durch den Dienstherrn nicht kontrolliert wird. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von Mai 2015 bis Januar 2018 hatte ein Verkehrspolizist Verwarnungsgelder in Höhe von über 13.000 € nicht bei seiner Dienststelle abgegeben, sondern zu eigenen Zwecken verwendet. Er wurde deshalb vom Amtsgericht München im September 2021 wegen Untreue verurteilt. Das Landgericht München I änderte den Schuldspruch in veruntreuende Unterschlagung. Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft, welche weiterhin eine Untreue annahm.

Strafbarkeit wegen Untreue

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Der Polizist habe sich seiner Ansicht nach wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dem Polizisten habe kraft behördlichen Auftrags die Pflicht oblegen, staatliche und somit fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Zudem sei ihm infolge des weitgehenden Fehlens von Kontrollen in seiner Dienststelle bezüglich der Abrechnung und Ablieferung der Verwarnungsgelder Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit verblieben mit der Folge, dass er ohne Steuerung und Überwachung durch seinen Dienstherren auf dessen Vermögen habe zugreifen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2022
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil vom 23.09.2021
  • Landgericht München I, Urteil vom 14.02.2022
    [Aktenzeichen: 18 Ns 124 Js 113673/108]
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Dokument-Nr.: 32379 Dokument-Nr. 32379

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