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Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.01.2021
- L 4 KR 108/19 -
Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Echthaar-Langhaarperücke bei ausreichender Versorgung mit Echthaar-Kurzhaarperücke
Kein Anspruch auf bestimmte Haarfarbe oder Frisur
Einer Frau, die an einer frontalen fibrosierenden Alopezie leidet, steht gegenüber ihrer Krankenversicherung kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Echthaar-Langhaarperücke zu, wenn eine ausreichende Versorgung mit einer Echthaar-Kurzhaarperücke besteht. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Haarfarbe oder Frisur. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall litt eine Frau an einer frontalen fibrosierenden Alopezie, die sich durch einen bandförmigen
Sozialgericht wies die Klage ab
Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei die Versorgung der Klägerin mit der
Landessozialgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Kostenübernahme für Langhaarperücke
Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Echthaar-Langhaarperücke stehe der Klägerin nicht zu. Es liege zwar eine Entstellung im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V vor. Ziel der Hilfsmittelversorgung sei aber nicht eine Rekonstruktion des verloren gegangenen früheren Zustands, sondern die Gewährung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben setze nicht voraus, dass das ursprüngliche Aussehen durch die
Ausreichende Versorgung mit Echthaar-Kurzhaarperücke
Nach Ansicht des Landessozialgerichts habe mit der Echthaar-Kurzhaarperücke eine ausreichende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinschaft sichergestellt werden können. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass selbst bei teureren Perücken Situationen nicht auszuschließen seien, in denen erkennbar werden könnte, dass es sich um eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2021
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 20.02.2019
[Aktenzeichen: S 2 KR 19/18]
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Dokument-Nr. 29919
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