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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.11.2014
L 15 VS 19/11 -

Nierenkarzinom eines Radarmechanikers der Bundeswehr kann als Schädigungsfolge anerkannt werden

Auch Schild­drüsen­erkrankung ist im Sinne einer Kannversorgung als Folge einer Wehr­dienst­schädigung anzuerkennen

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Nierenkarzinom bei einem Radarmechaniker der Bundeswehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Strahlenbelastung zurückzuführen und die Erkrankung damit als Folge einer Wehr­dienst­schädigung anzuerkennen ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war als Berufssoldat bei der Bundeswehr als Radarmechaniker tätig. Er beantragte 2002 die Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem Soldatenversorgungsgesetz für eine Erkrankung der Schilddrüse und ein Nierenzellkarzinom. Die beklagte BRD lehnte dies mit Bescheid 2003 und Beschwerdebescheid 2008 ab, weil der Kläger bei seiner Tätigkeit als Radarmechaniker zwar Röntgenstrahlung und radioaktiver Leuchtfarbe ausgesetzt gewesen sei, die Gesamtdosis der Strahlenbelastung aber für die gesundheitliche Schädigung nicht ausreiche. Ein Ursachenzusammenhang sei nicht wahrscheinlich.

SG: Schädigung der Niere konnte nicht durch Strahlung erfolgen

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht wurde ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt, das die Ansprüche des Klägers stützte. Das Sozialgericht lehnte den Anspruch des Klägers aber 2011 ab, weil der Kläger nach den vorliegenden Strahlenmessungen der Beklagten nur im oberen Bereich des Oberkörpers einer Strahlung ausgesetzt gewesen sei und eine Schädigung der Niere daher nicht durch die Strahlung verursacht worden sein könne.

LSG: Erkrankungen müssen als Wehrdienstschädigung anerkannt werden

Das Bayerische Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts und der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Nierenzellkarzinom und die daraus resultierenden Folgen sowie das Schilddrüsenadenom als Wehrdienstschädigung anzuerkennen.

Nierenzellkarzinom ist hinreichend wahrscheinlich auf Strahlenexposition zurückzuführen

Das Landessozialgericht hat sich dabei auf das erstinstanzlich eingeholte Gutachten gestützt, das im Einklang mit den Vorgaben des Berichts der Radarkommission stehe. Das Nierenzellkarzinom sei hinreichend wahrscheinlich auf die Strahlenexposition des Klägers als Radarmechaniker zurückzuführen. Die Schilddrüsenerkrankung sei im Sinne einer sogenannten Kannversorgung als Folge einer Wehrdienstschädigung anzuerkennen. Mit den Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten hat sich das Gericht dabei ausführlich auseinander gesetzt und dabei auch kritisch Stellung zu dem prozessualen Vorgehen der Beklagten genommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2015
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 21011 Dokument-Nr. 21011

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 11.05.2015

In dieser Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern werden die Besonderheiten des Nachweises einer Wehrdienstbeschädigung aufgezeigt. Ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang muss zu einer primären Schädigung geführt haben, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen bedingt. Eine potentielle Ursache begründet dann einen wahrscheinlichen Zusammenhang, wenn ihr nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt. Nicht ausreichend ist dagegen eine bloße abstrakte Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die pauschale Ablehnung des vom Gericht eingesetzten Sachverständigen als ungeeignet grundsätzlich nicht zur Nicht-Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens führt. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Sozialversicherungsrechts und des Medizinrechts kompetent beraten und vertreten.

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