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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2011
- 12 CS 11.2022 -
Bayerischer VGH: Sofortige Schließung eines Seniorenheims wegen gravierender Mängel zulässig
Festgstellte Mängel könnten in Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner umschlagen
Stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen bei den gesetzlich vorgesehenen Prüfungen in einem Seniorenheim gravierende Mängel fest, ist die vorläufige Schließung ohne weitere Sachaufklärung gerechtfertigt, wenn die Mängel künftig in eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Heimbewohner umschlagen könnten. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt, das in erster Instanz die zumindest vorläufige
Vorläufige Schließung des Seniorenheims ohne weitere Sachaufklärung wegen gravierender Mängel gerechtfertigt
Noch vor Ablauf dieser Frist hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Heimbetreiberin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Bei den gesetzlich vorgesehenen Prüfungen habe der sachkundige und unabhängige Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) so gravierende Mängel in dem
Abwägung möglicher Folgen sprach für Schließung des Heims
Bei der vom Gericht vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen sei zum einen zu berücksichtigen gewesen, dass der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache, d.h. in dem noch laufenden Widerspruchsverfahren, zwar offen sei, zumal eine weitere Sachaufklärung im Raum stehe. Im Gesetz sei aber im Normalfall eine sofortige Vollziehbarkeit solcher Heimschließungen vorgesehen und auch die Abwägung der möglichen Folgen spreche für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
- Schließung einer Wohngemeinschaft für Senioren wegen Nichterfüllung der Anforderungen an das Heimgesetz gerechtfertigt
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[Aktenzeichen: 5 L 335/11.KS und 3 L 372/11.KS]) - VG bestätigt Schließung einer Seniorenresidenz wegen Missständen bei der Pflege
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Dokument-Nr. 12360
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