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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2009
- 11 ZB 07.1580 -
Anwohner kann kein Verbot des Radfahrens auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg durchsetzen
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Ein Anwohner kann nicht den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung verlangen, wonach ein selbstständiger Geh- und Radweg von Radfahrern nicht mehr benutzt werden darf. Einem solchen Antrag fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Anwohner nicht befugt ist, eine Verkehrsbeschränkung zu verlangen, die im Ergebnis darauf hinausläuft, dass eine öffentliche Straße endgültig entwidmet oder teilentzogen wird.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Regierungsbezirk Oberfranken. Dieses Grundstück wird lediglich über einen selbstständigen (gemeinsamen) Geh- und
Anwohner fehlt das Rechtsschutzbedürfnis
Der Kläger scheiterte damit auch vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Klage auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung, d.h. letztlich auf Aufstellung von Verbotsschildern, fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hätte vielmehr gegen die - mittlerweile bestandskräftige - straßenrechtliche Widmung des Weges als Geh- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2009
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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Dokument-Nr. 8799
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