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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.04.2011
- 11 B 08.1892 -
Bayerischer VGH: Radwegbenutzungspflicht kann auch bei zu schmalen Radwegen bestehen
Auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr im Sinn der Straßenverkehrsordnung rechtfertigen Radewegbenutzungspflicht
Die Benutzungspflicht für Radwege kann unter engen Voraussetzungen sogar für Radwege angeordnet werden, die nicht den Mindestanforderungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung entsprechen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Berufung eines Radfahrers zurückgewiesen, der sich gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Rosenheimerstraße in München (zwischen Friedenstraße und Orleansstraße) zur Wehr gesetzt hatte.
Benutzung des vorhandenen, eigentlich zu schmalen Radwegs zumutbar
Die Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass gekennzeichnete Radwege eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen müssen. Die tatsächliche Breite des fraglichen Radwegs bewegt sich zwischen 0,72 und 1,29 Metern. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durfte trotzdem die Radwegbenutzung angeordnet werden, weil auf der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
- BVerwG: Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nur bei konkreter Gefahrenlage zulässig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.11.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 3 C 42.09]) - Anwohner kann kein Verbot des Radfahrens auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg durchsetzen
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2009
[Aktenzeichen: 11 ZB 07.1580])
Jahrgang: 2011, Seite: 683 NJW-Spezial 2011, 683
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Dokument-Nr. 11512
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