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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2010
11 CE 09.2712 -

„Führerscheintourismus“ – Bayerischer VGH zur Gültigkeit eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheins während der Sperrzeit

Vor Ahndung der Straftat erteilte ausländische EU-Fahrerlaubnis hat im Inland zunächst Gültigkeit

Eine Fahrerlaubnis, die nach Begehung einer Verkehrsstraftat im Ausland erworben wird – und zwar schon vor rechtskräftiger Verurteilung mit Erteilungssperre für eine Fahrerlaubnis – ist mitunter im Bundesgebiet dennoch anzuerkennen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer aus dem Regierungsbezirk Schwaben im März 2007 ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen. Kurz darauf, im Juli 2007 erwarb er in Tschechien eine PKW-Fahrerlaubnis. Wegen des Vorfalls vom März wurde er im November 2007 verurteilt. Im Urteil wurde unter anderem eine sechsmonatige Sperre verhängt, innerhalb derer ihm die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis ausstellen durfte. Vor dem Verwaltungsgerichtshof stellt sich nun die Frage, ob diese tschechische Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gültigkeit besitzt. Der Autofahrer konnte nur einen Pyrrhussieg erringen.

Während der Sperrzeit erworbene ausländische Fahrerlaubnis hat im Inland keine Wirksamkeit

Unstreitig ist die Rechtslage bei folgendem Ablauf: Wird wegen eines Verkehrsverstoßes im Inland die Fahrerlaubnis entzogen, in diesem Zusammenhang eine Sperrfrist für die Widererteilung angeordnet, und erst dann die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt, so ist diese im Inland nicht wirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erteilung innerhalb der Sperrfrist erfolgt.

Tschechische Fahrerlaubnis vor Ahndung der Straftat erworben – Führerschein im Inland zunächst gültig

Hier war der Ablauf jedoch anders: Verkehrszuwiderhandlung im Inland – Fahrerlaubniserteilung im EU-Ausland – Ahnung der Inlandstat mit Fahrerlaubniserteilungssperre. Für einen Sachverhalt in dieser Zeitreihenfolge sieht dass inländische Recht nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keine automatische Unwirksamkeit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis vor. Die tschechische Fahrerlaubnis war im Bundesgebiet also zunächst einmal gültig.

Bei fehlender Eignung zur Fahrzeugführung kann Fahrerlaubnisbehörde Gebrauch der EU-Fahrerlaubnis im Inland verbieten

Allerdings – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – kann die Fahrerlaubnisbehörde durch einen entsprechenden Bescheid den Gebrauch der ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland verbieten, wenn die fehlende Eignung des Autofahrers zur Fahrzeugführung feststeht. Die Fahrerlaubnisbehörde wird vom Autofahrer jetzt die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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