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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2018
BVerwG 7 C 30.17 und BVerwG 7 C 26.16 -

BVerwG: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote zur Luftreinhaltung verhängen

Bei Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat Diesel-Verkehrsverbote ausnahmsweise für zulässig erklärt. Das Gericht wies damit die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichts­entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart überwiegend zurück. Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

VG Düsseldorf hält Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge für rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen auf Klage der Deutschen Umwelthilfe, den Luftreinhalteplan für Düsseldorf so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Jahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Düsseldorf enthält. Der Beklagte sei verpflichtet, im Wege einer Änderung des Luftreinhalteplans weitere Maßnahmen zur Beschränkung der Emissionen von Dieselfahrzeugen zu prüfen. Beschränkte Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge seien rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen.

VG Stuttgart fordert Durchsetzung erforderlicher Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung von Immissionsgrenzwerten

Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land Baden-Württemberg, den Luftreinhalteplan für Stuttgart so zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ und des Stundengrenzwertes für NO2 von 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr in der Umweltzone Stuttgart enthält. Der Beklagte habe ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart in Betracht zu ziehen.

Die verwaltungsgerichtlichen Urteile sind vor dem Hintergrund des Unionsrechts überwiegend nicht zu beanstanden. Unionsrecht und Bundesrecht verpflichten dazu, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerte für NO2 so kurz wie möglich zu halten.

Zonen- und streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge gemäß Bundesrecht nichtlässig

Entgegen der Annahmen der Verwaltungsgerichte lässt das Bundesrecht zonen- und streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge jedoch nicht zu. Nach der bundesrechtlichen Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ("Plakettenregelung") ist der Erlass von Verkehrsverboten, die an das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen anknüpfen, bei der Luftreinhalteplanung vielmehr nur nach deren Maßgaben möglich (rote, gelbe und grüne Plakette).

"Plakettenregelung" und StVO zur Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen nicht ausreichend

Mit Blick auf die unionsrechtliche Verpflichtung zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO-Grenzwerte ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass nationales Recht, dessen unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, unangewendet bleiben muss, wenn dies für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts erforderlich ist. Deshalb bleiben die "Plakettenregelung" sowie die StVO, soweit diese der Verpflichtung zur Grenzwerteinhaltung entgegenstehen, unangewendet, wenn ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge sich als die einzig geeignete Maßnahme erweist, den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NO-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten.

Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstellt.

Euro-5-Fahrzeuge dürfen nicht vor dem 1. September 2019 mit Verkehrsverboten belegt werden

Bei Erlass dieser Maßnahme wird jedoch - wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen - sicherzustellen sein, dass der auch im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Insoweit ist hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft, zu prüfen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

VG Düsseldorf muss Möglichkeit der Begrenzung der von Dieselfahrzeugen prüfen

Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen nicht ernsthaft in den Blick genommen worden sind. Dies wird der Beklagte nachzuholen haben. Ergibt sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO-Grenzwerte darstellen, sind diese - unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in Betracht zu ziehen.

Erschwerter Vollzug von Verboten führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung

Die StVO ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge. Der Vollzug solcher Verbote ist zwar gegenüber einer "Plakettenregelung" deutlich erschwert. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Peter Kroll schrieb am 28.02.2018

Im Sinne des Schwachsinnes meines Vorredners bin ich für eine Ausnutzung aller Möglichkeiten, bevor man zu Dieselfahrverboten schreitet. Warum fahren wir immer noch durch Städte, in denen die Ampeln im Gegentakt(zwecks Anhalten zur Verkehrsberuhigung) geschaltet sind. Mühlhausen und Gotha sind solche Städte. Die Bürgermeister machen außer Schreien von sauberer Luft nichts, um die Situation zu ändern.

MattyRecht schrieb am 28.02.2018

Unverständlicher Quatsch von Vormachen aller, die meinen sie bekämen dadurch frische Luft in den Hintern! Abschrift: an die Politiker und Resch DUH.

ZU dem;

Irrsinn von Dieselfahrverbote in Deutschland,

es gibt keinerlei Rechts- oder Grundlagen dafür

den, Dieselfahrverbot zwingend auszusetzen zu

dürfen, wegen angeblicher nicht Einhaltung der

Richtlinien der Blödsinn von Reinhalteplan zur

besseren Luft, dass sind zudem auch noch

Wahnvorstellungen deren, sie können Zaubern

wollen!

Wo geht der Dieselgeruch Rauchabgase den

dann hin, wenn die lächerlichen NVA- SED Gemache

Fahrverbote kommen sollten hin?

Jedes Jahr wird doch grün!

Ich halte das Urteil für eine Volksverhetzung an, kommender

DDR Gemache! Es wird Zeit diesen Blödsinn zu enden zu lassen!

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Dieselfahrverbot ist nicht gesetzlich auch nicht wegen der Luftreinhalteplan gerecht gekürt,

traurig das sich der Leipziger Bundesverwaltungsgericht nur auf deren hinsetzt, die was zu sagen haben

dem Bürger wird mal wider in den Arsch getreten und unterdrückt wie in der damaligen DDR, Das führt zu

kommenden Unruhen auf! Ich warnte den BVG Leipzig davor.

Zudem wo soll in den Städten denn saubere Luft dadurch, die lächerlichen Fahrverbote es geben wollen, das grenz

an Wahnvorstellungen, des auch Sprecher im WDR 2 Herrn Bonart oder wie der hieß? Macht sich Illusionen um nichts

Das Urteil ist nicht rechtens, es trägt zudem im hohem Maße schwerere Formfehler mit sich, auch die auf Zeit

Verbesserungen darin absetzen zu wollen in nur 1-2 Jahren, trägt schon suggestiv hohe Widersprüche in der vorliegenden

Sachvortragung des tun, was gar nicht ginge!Alles nur dummes Gelaber um nichts und falsche

Ansätze deren, die von der Materie wirklich nichts

verstehen, was ist nur hier in Deutschland los?

Treib die Geldgier zum Wahnsinn, müsste das nun

zu stoppen jetzt aber mal sein.

 

Das halte ich zudem für Lügenbarongeschichten das

der Luftreinhalteplan der inkompetenten Umwelt EU

Brüssel Kommission wertlos und atypisch Sinnlos ist

weil, es nur um fingierte Gaunereien am Werk hier ginge

Gelder sich dadurch zu Ergaunern zu haben !!

Fahrverbote kann nicht erpresserisch ein zutun auf falscher

betrügerische Lügen und Lage man sich bestellen,

nur nach Lust und Laune wie kommunistisch bolschewistisch!

Art. §§ 1, 20 V GG gilt entsprechend.

Sehr geehrte Damen und Herren,

zunächst sei gesagt, mit was fährt eigendlich Herr DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch so herum?

Er setzt an ganz falschen Maßstäbe fest, da er die Umwandlungsprozesse suggestiv vergießt, denn es wird

doch jedes Jahr immer wieder grün.

Der Stickoxid-Grenzwerte steigert sich zudem nur wenn immer mehr Grün; - Liebe versagerische Umwelthilfe, man

Rodet, schon vergessen? Glaube ja, umsonst macht man kein Theater hier auf Bestellung, denn der Eindruck

deren Berichte lässt es stark vermuteten das Sachverhalte die hier vorgetischt sie nur werden auch hoch

Widersprüchlichkeiten tragen, deren CO Steigerungen z.B. dem Bundeskanzleramt Berlin allem alle erklärt

worden, hoch ignoriert und bis heute unbeantwortet gelassen.

Zunehmend wird in allen Städten unsinnige gerodet vernichtet Tiere gar um Ihre Behausungen beraubt getötet

besonders der Straßen NRW, die eben nichts mehr im Griff bekommen, was der Ökologie und Fauna wie der

stetigen künstlichen Steigerungen der sodann genannten CO² Belastungen durch Staus auf Städte, selbstverständlich

zieht, ein Umweltzonen- Getue sich nicht mehr Lohn durch die künstlichen Stauerhestellungen! Da mag vielleicht

der Bundesverkehrsminister Dobrindt keinsterweise Rechtsbeugung nicht in der auch Ansatzweise mit zutun haben!

Wenn schon dann die EU die diesen Unsinn ins Leben gerufen lassen hatte, Umweltzonen, bzw. die angeblichen auch nur

unmessbaren CO² Werte nur diese alleine in Sacht halten zu können, was zudem gar nicht ginge. Oder hat von Ihnen

jemand schon mal die Erde gedreht gehabt?

Der Klimawandel kommt nicht vom Mensch, wer´s behauptet kennt sich eben des Verhältnisses mit dem physischen

noch mit der Astrologie aus. Wir leben hier nur einzigartig, alles andere sind Thesen Spekulationenandichtungen

artige Falschbehauptungen hoher echter Wichtigtuereien, unwichtige Sachverhalte vorzutischen wo nichts dran ist!

Zwar kann man gegen Abgase setzen, dieses aber nicht von heute auf morgen, man kann gegen die schlechte Luft

was tun, aber keine Dieselfahrverbote die aber Millionen Arbeitsplätze kostet, zudem die Wirtschaft stört in Kriege

führen kann liebes Umwelthilfe, hier fehlt das Denken zur Zukunft!

Die Umwelthilfe wie alle Umweltbehörden müssen mehr in Städten darauf achten müssen, dass mehr Grün in den

Städten wiederkehrt, wie es war und eben nicht dann so schlechte Luft es war. Auch beklage ich das Städte künstliche

betrügerischer absprachen halten, jetzt plötzlich auf Bestellung hin, alle Baustellen sich zuzimmern um die Wette, dadurch

künstliche Stau hervorrufen und die Umwelthilfe Ihr unwichtiges Zutun vortischen, an diesem Sachverhalt stört das gesamte

System, das hier was nicht stimmen kann, dass muss aber dem BGH Leipzig schon doch auffallen können.

Die Umwelthilfe sollte sich um Dinge auch kümmern, um die sodann unmessbare CO² Werte der Umwandlungsprozesse

sie gewährleistet, was Städte und hier zunehmend die Straßen NRW extra zu nichte macht Wälder Rodet an Parkanlagen

Autobahnabschnitte, wie Wahnsinnige, die irgendwo entlassen wurden.

Das treibt dem Klimawandel auch in die derartige Höhe immer mehr zu Roden, und verlasst euch heute schon alle darauf,

dass hier mit dem Klimawandel und Überflutungen, ist erst der Anfang vom Ende!

Der Klimawandel kommt schlicht und alleine nur aus dem ALL, KLAR!! Sobald ein Komet unsere Erde streift fallen wir

aus einem Magnetfeld heraus, und wer weiß? Wandern wir schon zur Sonne ohne es zu merken, weshalb auch die

Rotationen des Klimawandel immer klarer auch stärker wird. Er wird die Menschheit zerfetzen Sauerstoffmangel auf-

kommen lassen! Und es ist nur noch eine Frage der Zeit wann es soweit ist, wie vor 65 Millionen Jahre das Aussterben

der Dinos, ich glaube, jetzt sind wir alle dran, keiner wird verschont, egal was er behauptet oder schreibt.

Auch wenn man jetzt den irrsinnigen Dieselfahrverbote geben würde, ändert es nichts an der Tatsache, das

die Werte CO² Stickoxide sinken oder steigen, es bleibt wie es ist! da gebe ich jeden Brief und Siegel heute

schon drauf.

Der Irrsinn ist ja der, in den Städten; - Wie die unwichtigen Umweltzonen der nur die geforderten

Bezirksregierung Düsseldorf das Aufgebot aufgetischt wurde, nicht also von der EU Brüssel der

Umweltkommission (Liegt mir Schriftlich vor), hat bis heute nichts eingebracht im Gegenteil, er

steigt, durch die Staus!

So Herr Resch, jetzt sind Sie wieder dran, Ihr Vorhaben bringt soviel, wie der Chinese einen Sack Reis - umkippt, und guckt dumm!!

Herr Resch von der DUH lässt Roden in den Städten um das auch der CO² Gehalt steigt, auf Autobahnen darf Diesel fahren und jetzt, es wird nie dadurch saubere Luft geben, mit dem hier auch fingierten Urteil. Rechtlich unzulässig und vor allem ein Verstoß der hoheitlichen Rechtsbeugung nach Art. § 19 GG!

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