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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.06.2019
BVerwG 3 C 28.16 und BVerwG 3 C 29.16 -

Töten männlicher Küken tierschutzrechtlich nur noch übergangsweise zulässig

Brutbetriebe dürfen männliche Küken bis zur Einführung des Verfahrens zur Geschlechts­bestimmung im Ei weiterhin töten

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteter Hennen für sich genommen kein vernünftiger Grund i.S.v. § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes (TierschG) für das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien ist. Da voraussichtlich in Kürze Verfahren zur Geschlechts­bestimmung im Ei zur Verfügung stehen werden, beruht eine Fortsetzung der bisherigen Praxis bis dahin aber noch auf einem vernünftigen Grund.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt eine Brüterei. Die dort ausgebrüteten Eier stammen aus Zuchtlinien, die auf eine hohe Legeleistung ausgerichtet sind. Für die Mast sind Tiere aus diesen Zuchtlinien wenig geeignet. Deshalb werden die männlichen Küken kurz nach dem Schlüpfen getötet. Das betraf in Deutschland im Jahr 2012 etwa 45 Millionen Küken. Der Beklagte untersagte dem Kläger mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 ab dem 1. Januar 2015 die Tötung von männlichen Küken. Er folgte damit einem an alle Kreisordnungsbehörden des Landes gerichteten Erlass, der auf das zuständige Landesministerium zurückging.

Entscheidungen Vorinstanzen

Das Verwaltungsgericht Minden hob die Untersagungsverfügung auf, das Oberverwaltungsgericht Münster wies die Berufung des Beklagten zurück: Die Tötung der männlichen Küken erfolge nicht ohne vernünftigen Grund i.S.v. § 1 Satz 2 TierSchG.

Töten männlicher Küken beruht für sich betrachtet auf keinem vernünftigen Grund

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung nur im Ergebnis. Gemäß § 1 Satz 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Das Tierschutzgesetz schützt - anders als die Rechtsordnungen der meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - nicht nur das Wohlbefinden des Tieres, sondern auch sein Leben schlechthin. Vernünftig im Sinne dieser Regelung ist ein Grund, wenn das Verhalten gegenüber dem Tier einem schutzwürdigen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres. Im Lichte des im Jahr 2002 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz beruht das Töten der männlichen Küken für sich betrachtet nach heutigen Wertvorstellungen nicht mehr auf einem vernünftigen Grund. Die Belange des Tierschutzes wiegen schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Brutbetriebe, aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung nur weibliche Küken zu erhalten. Anders als Schlachttiere werden die männlichen Küken zum frühestmöglichen Zeitpunkt getötet. Ihre "Nutzlosigkeit" steht von vornherein fest. Zweck der Erzeugung sowohl der weiblichen als auch der männlichen Küken aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung ist allein die Aufzucht von Legehennen. Dem Leben eines männlichen Kükens wird damit jeder Eigenwert abgesprochen. Das ist nicht vereinbar mit dem Grundgedanken des Tierschutzgesetzes, für einen Ausgleich zwischen dem Tierschutz und menschlichen Nutzungsinteressen zu sorgen.

Vorübergehende Fortsetzung der bisherigen Praxis zulässig

Die bisherige Praxis wurde allerdings - ausgehend von einer damaligen Vorstellungen entsprechenden geringeren Gewichtung des Tierschutzes - jahrzehntelang hingenommen. Vor diesem Hintergrund kann von den Brutbetrieben eine sofortige Umstellung ihrer Betriebsweise nicht verlangt werden. Bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts war absehbar, dass in näherer Zukunft eine Geschlechtsbestimmung im Ei möglich sein würde. Die weitere Entwicklung hat diese Einschätzung bestätigt. Ohne eine Übergangszeit wären die Brutbetriebe gezwungen, zunächst mit hohem Aufwand eine Aufzucht der männlichen Küken zu ermöglichen, um dann voraussichtlich wenig später ein Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei einzurichten oder ihren Betrieb auf das Ausbrüten von Eiern aus verbesserten Zweinutzungslinien umzustellen. Die Vermeidung einer solchen doppelten Umstellung ist in Anbetracht der besonderen Umstände ein vernünftiger Grund für die vorübergehende Fortsetzung der bisherigen Praxis.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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Kommentare (6)

 
 
nix für ungute schrieb am 17.06.2019

möge die amtszeit derartig gewichtiger + genialer

juristen sich tunlichst ihrem ende zu neigen..

die erkenntnisfähigkeit differenziert sich zu weilen von der kraft.auch der wille allein ist nicht immer gut..

zur kasse mit sandra.. schrieb am 17.06.2019

der tierschutzrechtgedanke...wiegt schwerer als der vermeintliche vernünftige grund der tötung männlicher küken.

die richterinnen sind ihres amtes enthoben wegen machtmissbräuchlicher amtshandlungen..dürfen aber weiter im amt bleiben weil sie ja richterinnen sind.

asurdistan ist nahe..

hahn ohne kikeriki schrieb am 17.06.2019

DAS RECHTSWIDRIGE HINNEHMEN DER TÖTUNGEN GEGEN DAS TIERSCHUTZRECHT RECHTFERTIGT IN KEINSTER WEISE DAS RECHT SO WEITER ZUMACHEN...

WAS SIND DENN DAS FÜR RECHTSWIDRIGE RECHTSAUFFASSUNGEN..DAS IST MITTÄTERSCHAFFT I AMT.BIS HER WURDEN KATZENGEQUÄLT...MAN WEISS ABER KEIN ANDERS MITTEL SIE ZU QUÄLEN..DAHER DARF WEITERGEMACHT WERDEN?SCHLACHTHOFESIND LEIDER ALLE ZU WEIT VOM HF ENTFERNT..DESWEGEN DARF DAS TIER VON FNSBURG NACH MÜNCHEN GEKARRT WRFDEN..WEIL EINE HOFNAHE TÖTUNG NOCHNICHT ÜBLICH IST..? solche und ähnliche urteile sind missbräuchliche rechtshandlungen..und nicht nursteuergeldverschwendungen..

Roland Berger antwortete am 17.06.2019

"IN KEINSTER WEISE..."

Kein keiner, am keinsten? Ich bin der einzigste, der das beanstandet ... das ist die einzigste Möglichkeit ... usw...usw...

Hühnchenschlachter antwortete am 17.06.2019

Willkommen im Zeitalter der Smombies ;) In der Nach-Bologna-Ära ist Bildung ein Privileg der Selbstversorger...

BLINDE SEHEN MHR. schrieb am 17.06.2019

WENN DAS SCHREDERN AUS BESAGTEN GRÜNDEN UNZULÄSSIG IST,DANN IST ES AUCH BIS ZUR

TECHNOLOGISCHEN FRÜHERKENNUNG AUS DIESEM GRUND

UNZULÄSSIG.

DIE RICHTERINNEN HABEN SICH SELBST MIT IHRER BEGRÜNDUNG AD ABSURDUM GEFÜHRT.

SOLCH RECHTWIDRIGER BLÖDSINN IST NICHT DAS ERSTE MAL FÜR RECHTENS ERKLÄRT WORDEN..

EINE GRUNDRECHTSWIDRIGE PARTEI IST DIE NPD ABER SIE WIRD NICHT VERBOTEN..WEIL SIE ZUR ZEIT UNBEDEUTEND IST.RECHT FÜR BLÖDE.. UND VOLLIDIOTEN.

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