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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.05.2016
- 4 Ws 113/16 -
Keine Strafbarkeit der Tötung von männlichen Eintagsküken
Fehlende Strafbarkeit wegen Tötung eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund (§ 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes)
Die Tötung von männlichen Eintagsküken durch einen Geflügelzuchtbetreiber ist nicht gemäß § 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) strafbar. Denn zum einen besteht dafür ein vernünftiger Grund. Zum anderen bedarf die Änderung einer jahrelangen Straflosigkeit der Tötung gemäß Art. 103 Abs. 2 GG einer gesetzgeberischen Entscheidung über die Strafbarkeit. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Geflügelzuchtbetreiber wurde wegen der
Keine Strafbarkeit wegen der Tötung männlicher Eintagsküken
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Das
Vorliegen eines vernünftigen Grundes
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe ein vernünftiger Grund zum
Gesetzgeber geht von bisheriger Straflosigkeit aus
Das Oberlandesgericht verwies zudem darauf, dass es Verordnungen gebe, die umfangreiche und detaillierte Regelungen über das technische Verfahren zur
Keine automatische Änderung der Strafbarkeit durch veränderte Wertvorstellungen
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe darüber hinaus das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die bloße Änderung der ethischen Vorstellung und der Wertvorstellungen in der Bevölkerung zu der Beziehung zwischen Mensch und Tier nicht ohne weiteres dazu führen dürfe, dass die jahrelang angewandte und aus Sicht der Behörden stets geduldete Praxis des Tötens männlicher
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23652
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