Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.2012
- BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 4.11 -
Rückforderung überhöhter Gehaltszahlungen von Beamten: Behörden müssen bei eigenem Verschulden von Rückforderungen teilweise absehen
Schwerwiegende Fehler der Behörden müssen bei Rückforderung beachtet werden
Beamte haben überhöhte Gehaltszahlungen grundsätzlich zurückzuzahlen. Fällt der Behörde ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag an der Überzahlung zur Last, kann es geboten sein, teilweise von der Rückforderung abzusehen, wenn es sich um über längere Zeit gezahlte geringe Beträge handelt, die der Beamte im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht hat. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
In den beiden zu entscheidenden Verfahren hatten
Von Rückforderung ist teilweise abzusehen
Die Revisionen der Beklagten blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt. Es hat für die Höhe der gebotenen Reduzierung in den vorliegenden Fällen 30 % als Orientierungsgröße genannt.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 23.04.2009
[Aktenzeichen: 8 K 432/08] - Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 12.02.2010
[Aktenzeichen: 1 Bf 203/09]
- Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 22.02.2008
[Aktenzeichen: 21 K 2102/07] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10.12.2009
[Aktenzeichen: 1 Bf 144/08]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 13435
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13435
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.