wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 11. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 03.12.2009
1 K 507/09.TR -

Rückforderung von Anwärterbezügen bei eigenverschuldetem Ausscheiden aus dem Polizeidienst zulässig

Mit Anwärterbezüge verbundene Auflagen stellen rechtlich zulässige Zweckbestimmung dar

Anwärterbezüge, die einem Polizeikommissar-Anwärter zur Ableistung eines Studiums bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung unter der Auflage zugesprochen worden sind, dass er im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenen Grund aus dem Polizeidienst ausscheidet, können vom Land zurückgefordert werden, wenn der Anwärter gegen diese Auflage verstößt. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Der Kläger war im Jahre 2001 zum Polizeikommissar-Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt und alsdann vom beklagten Land zur Durchführung der Fachhochschulausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zugewiesen worden. Nach Bestehen der Abschlussprüfung endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte nicht, weil der Beklagte zwischenzeitlich von einer strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien Kenntnis erlangt hatte. Mit dem im gerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Bescheid stellte der Beklagte fest, dass der Kläger gegen die ihm abverlangte Maßgabe verstoßen habe und deshalb die geleisteten Anwärterbezüge im Zeitraum November 2001 bis April 2005 zurückzufordern seien. Gegen diesen feststellenden Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, indes ohne Erfolg.

Aus Eigenverschuldung nicht in Beamtenverhältnis auf Probe übernommen

Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter aus, bei der an die Anwärterbezüge geknüpften Maßgabe handele es sich um eine rechtlich zulässige Zweckbestimmung, gegen die der Kläger dadurch verstoßen habe, dass er aus einem von ihm zu vertretenen Grund nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei und deshalb die vorgesehene Mindestdienstzeit von fünf Jahren im Anschluss an die Ausbildung nicht habe ableisten können. Das Land habe als Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, die Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters zu erbringen. Diese Zweckbestimmung habe nicht mehr erreicht werden können, nachdem der Kläger aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen mangels charakterlicher Eignung nicht erfülle. Es gehöre zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, sodass ein eigener, erheblicher Verstoß gegen Strafgesetze auch im außerdienstlichen Bereich die Annahme rechtfertige, dass der entsprechende Anwärter für die Übernahme in das Polizeibeamtenverhältnis charakterlich nicht geeignet sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2009
Quelle: ra-online, VG Trier

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8894 Dokument-Nr. 8894

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8894

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?