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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.06.2014
BVerwG 10 C 2.14 -

Frühere Versäumnisse beim Spracherwerb aus Krankheitsgründen stehen Einbürgerung nicht entgegen

Ausnahmeregelung zugunsten von kranken oder behinderten Personen für Einbürgerung im Änderungsgesetz von 2007 ausdrücklich festgelegt

Kann ein Ausländer wegen Krankheit, Behinderung oder Alters nicht die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben, darf seinem Ein­bürgerungs­begehren nicht entgegengehalten werden, er habe es in der Vergangenheit versäumt, sich diese Kenntnisse anzueignen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine 1939 geborene iranische Staatsangehörige, reiste 1988 in das Bundesgebiet ein und wurde 1995 als Asylberechtigte anerkannt. Im Jahr 2008 beantragte sie ihre Einbürgerung und gab unter Vorlage eines ärztlichen Attests an, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, die gesetzlich vorgeschriebenen deutschen Sprachkenntnisse zu erwerben. Das wurde durch eine amtsärztliche Untersuchung bestätigt.

Einbürgerung wegen nicht erfüllter sprachlichen Anforderungen abgelehnt

Die Beklagte lehnte die Einbürgerung der Klägerin mit der Begründung ab, dass sie nicht die sprachlichen Anforderungen erfülle. Weil sie seit ihrer Einreise genügend Zeit gehabt habe, die erforderlichen Deutschkenntnisse zu erwerben, könne sie sich nun nicht darauf berufen, gegenwärtig nicht mehr Deutsch lernen zu können. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Einbürgerung der Klägerin, da die Berücksichtigung etwaiger Versäumnisse in der Vergangenheit im Gesetz keine Stütze finde. Das Oberverwaltungsgericht ist dem gefolgt.

Für mögliche Anwendung des Ausnahmetatbestands sind ausschließlich Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über Einbürgerungsantrag entscheidend

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Revision der Beklagten zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) setzt die Einbürgerung voraus, dass ein Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Von dieser Voraussetzung wird nach dem im Jahr 2007 in das Gesetz eingefügten Absatz 6 der Vorschrift abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Für die Anwendung dieses Ausnahmetatbestands kommt es nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang nur auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag an. Ob der Ausländer in der Vergangenheit ausreichende Sprachkenntnisse hätte erwerben können, ist auch nach der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift ohne Bedeutung. Zwar hat der Gesetzgeber die Sprachanforderungen bei der Einbürgerung im Laufe der Zeit kontinuierlich verschärft. Zugleich hat er aber im Änderungsgesetz von 2007 auch eine Ausnahmeregelung zugunsten von kranken oder behinderten Personen sowie Personen geschaffen, die diese Anforderungen aufgrund ihres Alters nicht mehr erfüllen können. Da die Klägerin mit Ausnahme des Spracherfordernisses alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, die notwendigen Sprachkenntnisse aber krankheitsbedingt nicht mehr erwerben kann, ist hiervon abzusehen und die Klägerin einzubürgern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20.01.2010
    [Aktenzeichen: 17 K 2215/09]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 22.10.2013
    [Aktenzeichen: 19 A 363/10]
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Dokument-Nr.: 19329 Dokument-Nr. 19329

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