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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.06.2014
- BVerwG 10 C 2.14 -
Frühere Versäumnisse beim Spracherwerb aus Krankheitsgründen stehen Einbürgerung nicht entgegen
Ausnahmeregelung zugunsten von kranken oder behinderten Personen für Einbürgerung im Änderungsgesetz von 2007 ausdrücklich festgelegt
Kann ein Ausländer wegen Krankheit, Behinderung oder Alters nicht die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben, darf seinem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden, er habe es in der Vergangenheit versäumt, sich diese Kenntnisse anzueignen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine 1939 geborene iranische Staatsangehörige, reiste 1988 in das Bundesgebiet ein und wurde 1995 als Asylberechtigte anerkannt. Im Jahr 2008 beantragte sie ihre
Einbürgerung wegen nicht erfüllter sprachlichen Anforderungen abgelehnt
Die Beklagte lehnte die
Für mögliche Anwendung des Ausnahmetatbestands sind ausschließlich Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über Einbürgerungsantrag entscheidend
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Revision der Beklagten zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) setzt die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20.01.2010
[Aktenzeichen: 17 K 2215/09] - Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 22.10.2013
[Aktenzeichen: 19 A 363/10]
- Einbürgerungsanspruch trotz unzureichender Deutschkenntnisse
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 02.12.2011
[Aktenzeichen: 11 K 839/11]) - Kein Anspruch auf Einbürgerung nach Ermessen ohne Kenntnisse der deutschen Schriftsprache
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.05.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 5 C 8.09]) - Ablehnung der Einbürgerung aufgrund fehlender Deutschkenntnisse zulässig
(Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 05.12.2007
[Aktenzeichen: 11 K 812/07])
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Dokument-Nr. 19329
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