wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 05.12.2007
11 K 812/07 -

Ablehnung der Einbürgerung aufgrund fehlender Deutschkenntnisse zulässig

Die Bezirksregierung Detmold hat zu Recht die Einbürgerung einer Syrerin abgelehnt, die Deutsch weder lesen noch schreiben kann und als "Zweitfrau" religiös mit einem bereits verheirateten Mann verbunden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden.

Geklagt hatte einer 33-jährige Syrerin aus Hille, die seit 17 Jahren in Deutschland lebt. Sie ist Analphabetin und beherrscht die deutsche Sprache nur mündlich. Vor 16 Jahren heiratete sie nach jesidischem Ritus einen religiös und standesamtlich bereits verheirateten Mann. Die Bezirksregierung hatte die Einbürgerung mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Schriftsprache. Zudem erkenne sie das gesellschaftliche Prinzip der Einehe nicht an. Beides stehe der erforderlichen Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse entgegen. Die Klägerin wandte hiergegen ein, ihr Privatleben gehe die Behörde nichts an und die Einbürgerung dürfe nicht allein wegen ihres Analphabetismus abgelehnt werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Bezirksregierung sei zu Recht davon ausgegangen, dass zur vollen Integration in die deutsche Gesellschaft grundsätzlich auch Schriftkenntnisse der deutschen Sprache gehörten – etwa zur politischen Teilhabe oder im Kontakt mit Behörden. Es sei der Klägerin aufgrund ihres langen Aufenthaltes in Deutschland und ihres Lebensalters auch zuzumuten gewesen, sich diese Kenntnisse anzueignen; entsprechende Versuche habe sie aber nicht unternommen. Die Bezirksregierung habe die Ablehnung der Einbürgerung ergänzend auch darauf stützen dürfen, dass die Klägerin in religiöser Zweitehe lebe. Die Berücksichtigung dieses Umstandes sei insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich insoweit um eine reine Privatangelegenheit der Klägerin handele. Vielmehr habe die Klägerin ihren „Ehemann“ im Einbürgerungsantrag und auch im Rahmen ihres Asylverfahrens selbst erwähnt. Das lasse den Schluss zu, dass eine ausreichende Integration in die deutschen Lebensverhältnisse nicht vorliege.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 05.12.2007

Aktuelle Urteile aus dem Ausländerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5255 Dokument-Nr. 5255

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5255

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung