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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.01.2019
BVerwG 1 C 29.18 -

Nachträgliche Einbeziehung in Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers nur bei tatsächlichem "Verbleib" im Aussiedlungsgebiet möglich

Durchgängiger Wohnsitz allein nicht ausreichend

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Familienangehöriger nur dann nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden kann, wenn er durchgängig im Aussiedlungsgebiet "verblieben" ist. Dafür muss sich der Familienangehörige im Regelfall auch tatsächlich deutlich überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben.

Der 1935 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte die Einbeziehung seiner 1984 geborenen Enkelin in den ihm 1998 erteilten Aufnahmebescheid; beide stammen aus der Ukraine. Der Kläger reiste im November 1998 in das Bundesgebiet ein und erhielt im April 1999 eine Spätaussiedlungsbescheinigung. Im April 2014 beantragte er beim Bundesverwaltungsamt unter anderem die nachträgliche Einbeziehung seiner Enkelin in den ihm erteilten Aufnahmebescheid. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG seien nicht erfüllt, weil die Enkelin des Klägers nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben sei; seit 2008 habe sie ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Ukraine gehabt; sie habe berufsbedingt zunächst in Shanghai (China) und seit Februar 2014 in Singapur gelebt.

OVG bejaht nachträgliche Einbeziehung in Aufnahmebescheid

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, die Enkelin des Klägers in den ihm erteilten Aufnahmebescheid nachträglich einzubeziehen. Die Enkelin des Klägers sei ein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling, weil sie ihren Wohnsitz seit der Aussiedlung des Klägers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt habe. Sie habe einen Wohnsitz weder in China noch in Singapur begründet. In China sei der Aufenthalt von vornherein - ähnlich dem eines Studierenden - auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt gewesen. Der Aufenthalt in Singapur sei zwar angesichts der unbefristeten Anstellung nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, jedoch diene Singapur ihr ersichtlich nur als Stützpunkt für ihre mehr als zwölfmal jährlich stattfindenden - bisweilen über mehrere Wochen dauernden - Dienstreisen. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles stehe fest, dass sie in subjektiver Hinsicht ihren Wohnsitz in der Ukraine nicht aufgegeben habe.

BVerwG: Familienangehörige muss sich im Regelfall auch tatsächlich deutlich überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die nachträgliche Einbeziehung eines Ehegatten oder eines Abkömmlings in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nur möglich ist, wenn dieser seit der Übersiedlung des Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet "verblieben" ist. Hierfür reicht ein durchgängiger Wohnsitz allein nicht aus. Der Familienangehörige muss sich im Regelfall auch tatsächlich deutlich überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben. Dies war bei der Enkelin des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Kürzere Besuchsaufenthalte im Aussiedlungsgebiet begründen einen Ausnahmefall auch dann nicht, wenn der Fortbestand eines Wohnsitzes dort sowie familiärer Bindungen dorthin unterstellt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.04.2017
    [Aktenzeichen: 10 K 5111/16]
  • Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 14.05.2018
    [Aktenzeichen: 11 A 1373/17]
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