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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2013
- BVerwG 1 C 1.13 -
Erfordernis einer mindestens dreijährigen Ehe zum Erhalt einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis auch in Altfällen gerechtfertigt
BVerwG zum Erhalt eines eigenständigen Aufenthaltstitels für ausländische Ehegatten bei Rechtsänderungen
Zum 1. Juli 2011 wurde die gesetzliche Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft für das Entstehen eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten von zwei auf drei Jahre erhöht. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Erfordernis der dreijährigen Dauer auch für Ausländer gilt, die nach altem Recht zwar die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt hätten, einen entsprechenden Antrag aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt haben.
Der aus Syrien stammende Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls reiste im Jahre 2000 mit einem Visum für ein Studium in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der ihm für seine Ausbildung erteilte Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis März 2009 verlängert. Am 4. März 2009 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und erhielt eine
Beklagte lehnt Antrag auf eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis ab
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers habe nicht mindestens drei Jahre bestanden. Die bis Juni 2011 geltende Vorschrift, nach der schon eine Bestandsdauer von zwei Jahren ausgereicht hätte, sei auf den Kläger nicht mehr anwendbar.
Zeitpunkt der Antragseinreichung für Anwendung der aktuellen Fassung der Vorschrift maßgeblich
Das Verwaltungsgericht Stuttgart folgte dieser Auffassung. Auf die Sprungrevision des Klägers hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Nach § 31 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann ein Ausländer, der in Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat, eine vom Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft unabhängige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 14.12.2012
[Aktenzeichen: 11 K 2538/12]
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Dokument-Nr. 17332
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