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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.10.1983
7 C 44.81 -

Für Rechts­streitigkeiten wegen liturgischen Glockengeläuts ist der Verwaltungs­rechtsweg gegeben

Soweit Kirchenglocken kultischen Zwecken dienen, sind sie "res sacrae" - öffentliche Sachen

Sind Kirchen nach Art. 137 Abs. 5 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG Körperschaften des öffentlichen Rechts, so fallen Rechts­streitigkeiten in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, wie aus einem Beschluss des Bundes­verwaltungsgerichts hervorgeht.

Im vorliegenden Fall stand in Frage, ob für die Klage eines Nachbarn gegen das liturgische Glockengeläute einer als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannten Kirche der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei.

Glockengeläut berührt staatliche Belange, wenn es mit Ruhebedürfnis der Nachbarn kollidiert

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass der Rechtsstreit in die staatliche Gerichtsbarkeit falle. Zwar gehöre das hier streitige Angelus-Läuten als kultische Handlung zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG. Glockengeläut berühre aber auch staatliche Belange, denn es könne mit dem Ruhebedürfnis der Nachbarn kollidieren; der Schutz der Nachbarn vor schädlichen Immissionen sei Aufgabe des Staates. Daher sei für Streitigkeiten der vorliegenden Art - entgegen früherer Auffassung (vgl. RGZ 56, 25) - der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Die vorliegende Immissionsabwehrklage sei eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre. Das Berufungsurteil, welches im Anschluß an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVBl. 1980, 563) eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 13 GVG annehme, verletze das Bundesrecht.

Liturgisches Glockengeläut der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Kirche ist Natur des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses

Die Beklagte sei nach Art. 137 Abs. 5 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; aufgrund dieser Privilegierung seien die Kirchenglocken, soweit sie widmungsgemäß kultischen Zwecken dienen, als "res sacrae" öffentliche Sachen. Das Rechtsverhältnis, das der Kläger mit seiner Klage beeinflussen wolle, gehöre damit dem öffentlichen Recht an. Kirchliche Streitigkeiten der hier in Frage stehenden Art, für die staatliche Gerichte zuständig seien, wären deshalb grundsätzlich als öffentlich-rechtlich gemäß § 40 Abs. 1 VwGO zu behandeln; die Vermutung spreche für die öffentlich-rechtliche Qualifikation. Das liturgische Glockengeläut sei eine typische Lebensäußerung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Kirche und damit nach der Natur des Rechtsverhältnisses öffentlich-rechtlich.

Das Urteil ist aus dem Jahr 1983 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2012
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (vt/st)

Vorinstanzen:
  • Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.1981
    [Aktenzeichen: 10 S 2339/80]
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.09.1980
    [Aktenzeichen: 7 K 35/80]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Kirchenrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerwGE), Band: 68, Seite: 62 BVerwGE 68, 62 | Zeitschrift: Juristische Arbeitsblätter (JA)
Jahrgang: 1984, Seite: 605
JA 1984, 605
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1984, Seite: 606
MDR 1984, 606
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1984, Seite: 989
NJW 1984, 989
 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 1984, Seite: 306
NVwZ 1984, 306

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Dokument-Nr.: 13725 Dokument-Nr. 13725

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