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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.10.2022
- 1 C 49.21 -
Kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht des Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft
Familiäre Lebensgemeinschaft als Voraussetzung für Begünstigung
Dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen steht nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft kein von deren Führung unabhängiges und damit eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht zu. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, war zuletzt mehr als drei Jahre lang im Besitz einer ihm zur Ausübung der Personensorge für seinen seinerzeit noch minderjährigen Sohn erteilten
Voraussetzungen für eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht erfüllt
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Begünstigter der Verweisung in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf § 31 AufenthG ist nicht der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen. Nach diesen Normen wird die
Verlängerung des Aufenthaltsrechts von Fortbestand der Lebensgemeinschaft abhängig
Von der Begründung eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsrechts für ausländische Elternteile minderjähriger lediger Deutscher hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen. Mit § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wird das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
- Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.06.2019
[Aktenzeichen: 10 K 1997/18.F] - Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 19.10.2021
[Aktenzeichen: 6 A 1527/19]
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Dokument-Nr. 32267
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