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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.05.2008
- 2 BvR 1830/06 -
Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Situation mit der von Ehegatten nicht vergleichbar
Die Beschränkung des Verheiratetenzuschlags auf verheiratete Beamte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Beamten wird neben ihrem Grundgehalt ein
Der Beschwerdeführer ist Beamter. Er begründete Mitte 2004 eine
Beschränkung des Verheiratetenzuschlags auf verheiratete Beamte ist verfassungsrechtlich in Ordnung
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Beschränkung des Verheiratetenzuschlags auf verheiratete Beamte - wie bereits im Beschluss vom 20. September 2007 ausgeführt - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere steht die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG und ihre Anwendung durch die Gerichte im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2008 erfahren hat.
Begründung für den Nichtannahmebeschluss:
Nach der Entscheidung des Gerichtshofs kommt es für die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/2008 des BVerfG vom 3. Juni 2008
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2005
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2006
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Dokument-Nr. 6150
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