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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.01.2022
- 1 BvR 2380/21 und 1 BvR 2449/21 -
Eilantrag gegen Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker erfolglos
Dargelegte Nachteile rechtfertigen keinen Erlass einer einstweiligen Anordnung
Mit Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem sich die Beschwerdeführerinnen als praktizierende Tierheilpraktikerinnen gegen § 50 Abs. 2 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) wenden, der am 24.01.2022 in Kraft getreten ist. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Wird im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür jedoch besonders hohe Hürden. Solche für eine Aussetzung sprechenden Gründe von ganz besonderem Gewicht haben die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert dargelegt.
Die Beschwerdeführerinnen arbeiten hauptberuflich seit vielen Jahren als Tierheilpraktikerinnen und bestreiten damit einen Großteil ihres Lebensunterhalts. Sie behandeln vor allem Hunde, Katzen und Pferde, zum Teil auch Kleintiere. Sie arbeiteten dabei (nahezu) ausschließlich klassisch homöopathisch unter Anwendung hochpotenzierter registrierter
BVerfG: Verfassungsbeschwerden weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet
Das BVerfG hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die von den Beschwerdeführerinnen ausgeübte Tätigkeit als Tierheilpraktikerinnen unterfällt insbesondere dem Schutzbereich der
Gründe für besonders schwere Nachteile nicht substantiiert dargelegt
Allerdings haben die Beschwerdeführerinnen keine für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe von ganz besonderem Gewicht substantiiert dargelegt. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben. Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die
Beschwerdeführerinnen können ihre weiteren Tätigkeiten fortführen
Die Beschwerdeführerinnen legen nicht hinreichend dar, dass ihre in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise eintretenden beruflichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2022
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31355
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