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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.07.2006
1 BvL 4/00 -

Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge verfassungsgemäß

Kein Verstoß gegen Koalitions- oder Berufsfreiheit

Bei der Vergabe öffentlicher Bauleisten dürfen die Länder verlangen, dass die beteiligten Baufirmen ihre Arbeiter nach Tarif bezahlen. Ein entsprechendes Berliner Landesgesetz hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß angesehen. Das Gesetz verletzt weder die Koalitionsfreiheit noch die Berufsfreiheit der Firmen.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes (VgG Bln) sollen die Berliner Vergabestellen Aufträge u.a. für Bauleistungen mit der Auflage vergeben, dass die Unternehmen ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils in Berlin geltenden Entgelttarifen entlohnen. Ähnliche Tariftreueregelungen gibt es auch in anderen Bundesländern. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, der über eine Rechtsbeschwerde im Rahmen der Vergabe von Straßenbauaufträgen zu entscheiden hatte, hielt die Regelung für verfassungswidrig und hat sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Dieser entschied nun, dass die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln mit dem Grundgesetz und dem übrigen Bundesrecht vereinbar ist.

Die Vorlage ist zulässig, insbesondere stehen Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschrift mit europäischem Gemeinschaftsrecht der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht entgegen. Bei strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtslage gibt es aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren (Vorabentscheidung nach Art. 234 EG durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zum Bundesverfassungsgericht).

Die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln ist mit dem Grundgesetz und dem übrigen Bundesrecht vereinbar.

1. Das Land Berlin war nach Art. 72 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für den Erlass der Vorschrift zuständig. Zur Regelung des Wirtschaftslebens im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gehören auch die Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Diesem Rechtsgebiet sind auch gesetzliche Regelungen darüber zuzuordnen, in welchem Umfang der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabeentscheidung über die in § 97 Abs. 4 GWB ausdrücklich vorgesehenen Kriterien hinaus weitere Anforderungen an den Auftragnehmer stellen darf. Von dem für Vergaberegelungen einschlägigen Gesetzgebungstitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bundesgesetzgeber nicht abschließend Gebrauch gemacht. 2. Die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln verstößt nicht gegen Grundrechte. Sie berührt das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht und verletzt nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

a) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit ist nicht berührt. Die Tariftreueverpflichtung schränkt das Recht der am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer, der tarifvertragsschließenden Koalition fernzubleiben, nicht ein. Durch das Gesetz wird auch kein faktischer Zwang zum Beitritt ausgeübt. Dass sich ein nicht tarifgebundener Unternehmer wegen des Tariftreuezwangs veranlasst sehen könnte, der tarifvertragsschließenden Koalition beizutreten, um als Mitglied auf den Abschluss künftiger Tarifverträge Einfluss nehmen zu können, auf die er durch die Tariftreueerklärung verpflichtet wird, liegt fern. Das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit schützt nicht dagegen, dass der Gesetzgeber die Ergebnisse von Koalitionsverhandlungen zum Anknüpfungspunkt gesetzlicher Regelungen nimmt. Gegen eine gleichheitswidrige oder unverhältnismäßige Auferlegung der Ergebnisse fremder Koalitionsvereinbarungen ist der Unternehmer gegebenenfalls durch Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG geschützt.

Die Tariftreueregelung berührt auch nicht die Bestands- und Betätigungsgarantie der Koalitionen. Die Regelung führt insbesondere nicht zu einer staatlichen Normsetzung in einem Bereich, in dem den tarifautonom gesetzten Absprachen der Sozialpartner ein Vorrang zukommt. Die örtlichen tarifvertraglichen Entgeltabreden werden nicht kraft staatlicher Geltungsanordnung Inhalt der Arbeitsverträge der bei der Auftragsausführung eingesetzten Mitarbeiter, sondern nach individualvertraglicher Umsetzung der Tariftreueverpflichtung durch den Arbeitgeber.

b) Die Tariftreueregelung verletzt nicht Art. 12 Abs. 1 GG. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zwar betrifft die den Bauunternehmen auferlegte Tariftreuepflicht durch die Einflussnahme auf die Verträge mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern einen wichtigen Gewährleistungsgehalt der Berufsfreiheit. Das Gewicht des Eingriffs wird jedoch dadurch gemindert, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Tariflöhne nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen Anordnung folgt, sondern erst infolge der eigenen Entscheidung, im Interesse der Erlangung eines öffentlichen Auftrags eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Auswirkungen der Tariftreuepflicht sind zudem auf den einzelnen Auftrag beschränkt. Die rechtfertigenden Gründe, die den Gesetzgeber zu der Regelung veranlasst haben, haben demgegenüber erhebliches Gewicht. Die Erstreckung der Tariflöhne auf Außenseiter soll einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenwirken, die Ordnungsfunktion der Tarifverträge unterstützen und damit zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Bausektor beitragen. Sie dient dem Schutz der Beschäftigung solcher Arbeitnehmer, die bei tarifgebunden Unternehmen arbeiten, und damit auch der Erhaltung als wünschenswert angesehener sozialer Standards und der Entlastung der bei hoher Arbeitslosigkeit oder bei niedrigen Löhnen verstärkt in Anspruch genommenen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Gewährleistung der finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung ist ein besonders wichtiges Ziel, bei dessen Verwirklichung dem Gesetzgeber gerade unter den gegebenen schwierigen arbeitsmarktpolitischen Bedingungen ein relativ großer Entscheidungsspielraum zugestanden werden muss. Dieser Gemeinwohlbelang, dem die Tariftreueregelung Rechnung zu tragen versucht, besitzt eine überragende Bedeutung.

3. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln ist auch mit sonstigem Bundesrecht vereinbar und deshalb nicht nach Art. 31 GG unwirksam. Sie steht nicht im Widerspruch zu § 5 TVG, da die Tariftreueerklärung nicht mit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags vergleichbar ist. Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen § 20 Abs. 1 GWB. Auch bei marktbeherrschender Stellung des Landes Berlin auf der Nachfrageseite bewirkt die Tariftreueerklärung keine unbillige Behinderung oder sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Unternehmen auf Anbieterseite.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 105/06 des BVerfG vom 03.11.2006

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