wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2010
B 8 SO 7/09 R -

Sozialhilfeträger muss Zuzahlungen für Arzneimittel und der Praxisgebühren eines HIV-Infizierten nicht übernehmen

Zuzahlungen einschließlich Praxisgebühren seit 2004 mit gezahltem Sozialhilferegelsatz abgegolten

Der Sozialhilfeträger ist nicht dazu verpflichtet, die Zuzahlungen für Arzneimittel und die Praxisgebühren eines HIV-Infizierten in der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen, da Zuzahlungen einschließlich der Praxisgebühren seit dem Jahre 2004 mit dem gezahlten Sozialhilferegelsatz abgegolten sind. Dies entschied das Bundessozialgericht

Der 50 Jahre alte HIV-infizierte Kläger des zugrunde liegenden Falls, der neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) bezog, musste erstmals im Jahr 2004 insgesamt 35,42 Euro und im Jahr 2005 insgesamt 41,50 Euro an Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren auf Grund von Gesetzesänderungen im Bereich des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) und des Sozialhilferechts selbst tragen; diese Beträge entsprachen der jährlichen Belastungsgrenze.

Sozialhilfeträger lehnt Kostenübernahme ab

Der Beklagte hat die Übernahme dieser Kosten abgelehnt, weil die vom Kläger zu erbringenden Zuzahlungen einschließlich der Praxisgebühren seit dem Jahre 2004 mit dem ihm gezahlten Sozialhilferegelsatz abgegolten seien. Die Klage hatte weder beim Sozialgericht noch beim Landessozialgericht Erfolg.

Regelung hinsichtlich der im Regelsatz enthaltenen Kosten für Zuzahlungen und Praxisgebühr nicht verfassungswidrig

Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts zwar aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen, weil ausreichende Feststellungen dazu fehlen, ob dem Kläger insgesamt ein höherer Sozialhilfeanspruch zusteht; bestätigt hat es jedoch die Entscheidung dieses Gerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren (bis zur jährlichen Belastungsgrenze) besitzt, weil die entsprechenden Regelungen des SGB V, des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des ab 1. Januar 2005 geltenden SGB XII, die davon ausgehen, dass diese Kosten vom Regelsatz erfasst werden, nicht verfassungswidrig sind.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2010
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10745 Dokument-Nr. 10745

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10745

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung