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Bundessozialgericht, Urteil vom 19.06.2018
B 2 U 2/17 R -

BSG: Kein gesetzlicher Unfallschutz für durch Großmutter betreutes Kind ohne Einbeziehung des Jugendamtes

Gesetzlicher Unfall­versicherungs­schutz setzt zumindest Information des Jugendamtes über Identität der Tagespflegeperson voraus

Für ein durch die Großmutter betreutes Kind besteht kein Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das Jugendamt nicht mit einbezogen ist. Die Einbeziehung setzt zumindest voraus, dass das Jugendamt von der Identität der Tagespflegeperson in Kenntnis gesetzt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­sozial­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2008 betreute eine Großmutter ihr siebzehn Monate altes Enkelkind. Dabei fiel das Kind in dem auf dem Grundstück der Großmutter befindlichen Pool und erlitt dadurch eine schwere Hirnschädigung. Nachfolgend bestand unter anderem Streit darüber, ob das Kind aufgrund der Betreuung der Großmutter gesetzlich unfallversichert war. Die zuständige Behörde verneinte dies, da die Großmutter keine anerkannte Tagespflegeperson gewesen sei. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die Großmutter Klage.

Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Sozialgericht Magdeburg als auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wiesen die Klage ab. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehe nicht. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin beim Jugendamt registriert und von diesem vermittelt worden wäre. Von den Erziehungsberechtigten selbst ausgewählte Betreuungspersonen müssen beim Jugendamt angemeldet werden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundessozialgericht verneint ebenfalls Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung

Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Enkelkind der Klägerin habe während des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bestehe dann, wenn die Betreuungsperson vom Jugendamt vermittelt worden ist. Haben die Eltern die Betreuungsperson selbst ausgewählt, müssen sie dem Jugendamt die Identität der Tagespflegeperson mitteilen. Beides war hier nicht der Fall.

Anmeldung bzw. Registrierung der Betreuungsperson und Erlaubnis zur Tagespflege nicht erforderlich

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sei es für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht erforderlich, dass die Tagespflegeperson beim Jugendamt angemeldet oder in einer Vermittlungsdatei registriert ist. Auch müssen Verwandte bis zum dritten Grad für die Pflege während eines Teils des Tages nicht über eine Erlaubnis zur Tagespflege verfügen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2020
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 24.03.2014
    [Aktenzeichen: S 10 U 143/13]
  • Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2016
    [Aktenzeichen: L 6 U 58/14]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
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Dokument-Nr.: 28754 Dokument-Nr. 28754

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