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Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2017
- B 14 AS 4/17 R -
Hartz IV: Hilfeempfänger hat Anspruch auf Kostenerstattung für Brillenreparatur
Brillenreparatur gilt als Sonderbedarf
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für die Reparatur der Brille eines Empfängers von Arbeitslosengeld II übernehmen muss.
Der 1960 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stand im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II. Am 3. Juni 2014 beantragte er beim beklagten
Das Sozialgericht Oldenburg wies die dagegen gerichtete Klage ab. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ließ die Berufung zu und verurteilte das
Mit der nur vom
Kosten für Brillenreparatur müssen nicht aus Regelbedarf selbst beglichen werden
Das Bundessozialgericht wies die Revision des Jobcenters zurück. Der Kläger hat nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var 2, Satz 2 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der
Reparatur von Brillen soll über Sonderbedarf abgedeckt werden
Demgemäß wurde die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 02.02.2015
[Aktenzeichen: S 39 AS 1439/14] - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2016
[Aktenzeichen: L 13 AS 92/15]
- Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2008
[Aktenzeichen: L 5 B 422/08 AS]) - Grundsicherungsträger muss Kosten für Anschaffung einer Lesebrille nicht erstatten
(Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 30.12.2015
[Aktenzeichen: S 12 AS 5038/15])
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Dokument-Nr. 25059
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