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Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2017
B 14 AS 4/17 R -

Hartz IV: Hilfeempfänger hat Anspruch auf Kostenerstattung für Brillenreparatur

Brillenreparatur gilt als Sonderbedarf

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das Jobcenter die Kosten für die Reparatur der Brille eines Empfängers von Arbeitslosengeld II übernehmen muss.

Der 1960 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stand im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II. Am 3. Juni 2014 beantragte er beim beklagten Jobcenter die Übernahme der Kosten für die Einarbeitung eines Brillenglases unter Vorlage der Rechnung (Einarbeiten: 10 Euro, 1 Glas links: 65,50 Euro, Entspiegelung: 44 Euro, abzüglich 9,50 Euro, Gesamtpreis: 110 Euro). Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine solche Reparatur durch den Regelbedarf abgedeckt sei und keinen unabweisbaren Bedarf darstelle.

Das Sozialgericht Oldenburg wies die dagegen gerichtete Klage ab. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ließ die Berufung zu und verurteilte das Jobcenter dazu, dem Kläger die Kosten in Höhe von 66 Euro nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB II zu erstatten, weil die Brille ein therapeutisches Gerät sei. Im Übrigen wies es die Klage mit der Begründung ab, dass medizinische Gründe für die Entspiegelung nicht ersichtlich seien.

Mit der nur vom Jobcenter eingelegten Revision rügte dieses eine Verletzung von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Eine Brille sei kein therapeutisches Gerät im Sinne dieser Vorschrift.

Kosten für Brillenreparatur müssen nicht aus Regelbedarf selbst beglichen werden

Das Bundessozialgericht wies die Revision des Jobcenters zurück. Der Kläger hat nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var 2, Satz 2 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Reparatur seiner Brille, wie das Landessozialgericht zu Recht erkannt hat. Der Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist eingeführt worden, um Bedarfe abzudecken, die nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind. Nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs im Rahmen des RBEG 2011 eingeflossen sind die im Rahmen der zugrunde liegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 unter dem Code 0613090 erfassten "Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen". Nach den Ausfüllhinweisen des Statistischen Bundesamts zur EVS 2008 fielen unter die Wendung "therapeutische Geräte und Ausrüstungen" auch Brillen.

Reparatur von Brillen soll über Sonderbedarf abgedeckt werden

Demgemäß wurde die Reparatur von Brillen im Rahmen der EVS 2008 in eine Rubrik eingetragen, die nicht in die Regelbedarfsermittlung eingeflossen ist und deren Bedarfe durch den Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 SGB II abgedeckt werden sollen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 02.02.2015
    [Aktenzeichen: S 39 AS 1439/14]
  • Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2016
    [Aktenzeichen: L 13 AS 92/15]
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