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Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2013
- B 10 EG 4/12 R -
Mütter im geschlossenen Strafvollzug haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Elterngeld
Justizvollzugsanstalt als öffentliche Einrichtung kein eigener Haushalt im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Bundessozialgerichts hat am 4. September 2013 entschieden, dass einer Mutter, die mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzuges untergebracht ist, grundsätzlich kein Elterngeld zusteht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls gebar am 16. November 2007 während der Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe einen Sohn, der sodann mit ihr in der Justizvollzugsanstalt (JVA) lebte. Ab dem 21. Januar 2008 war die Klägerin im Arbeitsbereich der JVA bei 34,15 Stunden/Woche gegen geringes Entgelt beschäftigt. Den Antrag der Klägerin auf
Klägerin hat nach eigener Auffassung innerhalb der JVA mit ihrem Sohn in eigenem Haushalt gelebt
Nach erfolgloser Klage und Berufung verfolgt die Klägerin ihr Leistungsbegehren mit der Revision weiter. Sie macht u.a. geltend, dass sie innerhalb der JVA mit ihrem Sohn in einem
Für Anspruch auf Elterngeld vorausgesetzter eigener Haushalt in JVA nicht gegeben
Das Bundessozialgericht verneinte einen Anspruch auf
Hinweise zur Rechtslage:
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 5.12.2006
§ 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem
3. dieses
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Ulm, Urteil
[Aktenzeichen: S 12 EG 4464/08] - Kein Elterngeld für inhaftierte Mutter
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2012
[Aktenzeichen: L 11 EG 2761/10])
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Dokument-Nr. 16698
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