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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2018
- XII ZR 5/18 -
BGH: Anspruch auf Unterlassen eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt während Dauer der zweckwidrigen Nutzung nicht
Mieterin nutzte Büroräume als Wohnung
Nutzt die Mieterin von Gewerberäumen entgegen des Mietvertrags die Räume als Wohnung, so kann der Vermieter jederzeit nach einer erfolglosen Abmahnung auf Unterlassung klagen. Der Anspruch des Vermieters auf Unterlassen eines vertragswidrigen Gebrauchs gemäß § 541 BGB verjährt während der Dauer der zweckwidrigen Nutzung nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin von Gewerberäumen nutzte die Räumlichkeiten seit Mietbeginn im Juni 2010 als Wohnung. Laut dem Mietvertrag sollten die Räume aber als Rechtsanwaltsbüro verwendet werden. Erst im Juli 2016 verlangte der Vermieter ein
Landgericht und Oberlandesgericht geben Klage statt
Sowohl das Landgericht Hannover als auch das Oberlandesgericht Celle gaben der Klage statt. Dem Vermieter stehe der Anspruch auf Unterlassung zu. Der
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Mieterin zurück. Der Vermieter könne gemäß § 541 BGB das
Keine Verjährung des Unterlassungsanspruchs
Der
Schwerpunkt des vertragswidrigen Verhaltens liegt in Aufrechterhaltung der unerlaubten Nutzung
Es sei aus Sicht des Bundesgerichtshofs zu beachten, dass der Schwerpunkt des vertragswidrigen Verhaltens nicht in der Aufnahme, sondern in der dauerhaften Aufrechterhaltung der unerlaubten Nutzung der Mietsache liege. Dadurch verletze der Mieter fortwährend seine mietvertraglichen Pflichten. Diese Dauerverpflichtung entspreche der aus § 535 Abs. 1 BGB folgende Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Auch diese Dauerverpflichtung könne nicht verjähren, da sie während des Mietverhältnisses ständig neu entstehe (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2010 - VIII ZR 104/09 -).
Sinn und Zweck der Verjährung steht Unverjährbarkeit nicht entgegen
Der Sinn und Zweck der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hannover, Urteil vom 18.07.2017
[Aktenzeichen: 9 O 213/16] - Unterlassungsanspruch auf Wohnnutzung eines Gewerberaums unterliegt während Mietzeit nicht der Verjährung
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 05.01.2018
[Aktenzeichen: 2 U 94/17])
Jahrgang: 2019, Seite: 245 GE 2019, 245 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 342 MDR 2019, 342 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2019, Seite: 143 NZM 2019, 143 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2019, Seite: 141 WuM 2019, 141
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Dokument-Nr. 27207
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